Abfrage der BNetzA zu dynamischen Tarifen und Veröffentlichung unmittelbar angebotsrelevanter Informationen (Webinar)
Die Abfrage richtet sich nach unserem Kenntnisstand zwar in erster Linie an Lieferanten mit derzeit mehr als 100.000 Letztverbrauchern, enthält aber auch Auffassungen der BNetzA, welche für alle Lieferanten von Bedeutung sind:
- Die BNetzA bemängelt, dass bei den betroffenen Lieferanten keine Informationen zu dynamischen Stromtarifen auf den Internetseiten gefunden werden konnten. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich nach Auffassung der BNetzA aus § 41a EnWG, wonach dynamische Tarife allerdings nur anzubieten sind.
- Zudem fragt die BNetzA nach dem Internetlink zu Tarifinformationen nach § 41c Abs. 5 EnWG. Nach dieser Vorschrift müssen Energielieferanten für Vergleichsportale eine kostenlose Nutzung unmittelbar angebotsrelevanter Informationen in offenen Datenformaten ermöglichen. Dieser Punkt betrifft eine allgemeine Pflicht, unabhängig von dynamischen Tarifen und unabhängig von der Größe des Lieferanten.
Im Einzelnen:
I. Anbieten von dynamischen Tarifen
II. Bereitstellen von angebotsrelevanten Informationen in offenen Datenformaten
III. Veröffentlichungspflicht aus § 41 Abs. 3 EnWG
IV. Handlungsempfehlung
V. Webinar „Dynamische Tarife – Pflicht und Kür“ – Darin gehen wir unter anderem auf die Fragen ein: Was ist ein dynamischer Tarif? Welche Vorteile und welche Risiken birgt ein dynamischer Tarif für den Kunden? Zudem werden wir auf die Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung und die neuen Informationspflichten für Stromlieferanten im Zusammenhang mit dynamischen Tarifen eingehen.
Die konkreten Veranstaltungsinhalte finden Sie hier/Anmeldung.
Folgenden Termin bieten wir an:
03.12.2024, 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Für Fragen zur Veranstaltung steht Ihnen Frau Berit Kippar gerne zur Verfügung.
Weitere Veranstaltungsangebote können Sie über den Blogkalender erfahren.
Selbstverständlich unterbreiten wir Ihnen auch gern ein Angebot zur Inhouse-Schulung. Sprechen Sie uns gern dazu an.