Wer zahlt für den Fall, dass es mal brennt? Nordrhein-Westfalen ordnet die Löschwasserversorgung neu – Teil 2: Objektschutz

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Das Thema Löschwasser ist nicht nur im Verhältnis Wasserversorger und Kommune (wir berichteten) relevant. Oftmals nehmen Kunden – meist um bauordnungsrechtliche Nebenbestimmungen der Baugenehmigung zum Brandschutz zu erfüllen – Leistungen ihres örtlichen Wasserversorgungsunternehmens in Anspruch, die über die eigentliche Trinkwasserversorgung hinausgehen. Nicht selten werden vor allem alte Sprinkler- oder (Wand-)Hydrantenanlagen im Brandfall über den Hausanschluss des Kunden mit Wasser gespeist (da dies in der Regel bei Errichtung günstiger war, als selbst einen eigenen Wasserbehälter für den Brandfall vorzuhalten). Das Wasserversorgungsunternehmen stellt sich diesen Kunden als eine Art „externer Wasserbehälter“ zur Verfügung.

Diese private Form der Löschwasserversorgung ist nach unserer Auffassung nicht Teil der eigentlichen Trinkwasserversorgung; nicht ohne Grund nimmt § 1 Abs. 2 AVBWasserV die Löschwasservorhaltung von ihrem Anwendungsbereich aus. Problem bei diesen Konstellationen ist meist, dass nichts schriftlich vereinbart ist, weder zum genauen Leistungsumfang beider Seiten noch zu Haftung oder Unterbrechungsrechten des Wasserversorgungsunternehmens. Diese Schwierigkeit sollte und kann durch nachträgliche Verträge geheilt werden.

Doch selbst wer diese Hürde nimmt, steht in Nordrhein-Westfalen (NRW) vor dem nächsten Berg und fühlt sich wie Sisyphos. Die Rechtsprechung in NRW nimmt noch in 2008 Bezug auf ein BGH-Urteil aus 1984, das schon wegen der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen spätestens ab 1989 (!) nicht mehr übertragbar war. Und – leider wenig überraschend – kommt die Justiz auf dieser unzutreffenden Basis zu einem nach unserer Meinung falschen Ergebnis: Die Gemeinde und damit das Wasserversorgungsunternehmen habe auch für diese (private) Form der Löschwasservorhaltung zu sorgen und damit im Ergebnis zu bezahlen.

Dass in solchen Fällen der Wasserversorger gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Vergütung hat, ist aber in § 52 Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BHKG gesetzlich verankert. Wann die dort genannte besondere Löschwasservorhaltung vorliegt, ist allerdings in der bestehenden Rechtsprechung leider nicht ganz eindeutig. Wir halten eine besondere Löschwasservorhaltung in unserem oben geschilderten Ausgangsfall für gegeben. Das lässt sich im Übrigen bereits wie folgt begründen: Es ist wohl unstreitig, dass jeder Bauherr auf eigene Kosten zum Beispiel Rettungswege oder Brandschutztüren errichten muss. Dasselbe gilt auch für den Vorrat von Wasser beispielsweise für Sprinkleranlagen. Wenn eben jenes Wasser nicht in einem Löschwasserbehälter durch den Kunden selbst vorgehalten, sondern vom Wasserversorger speziell für dieses Objekt auf Wunsch des Bauherren bzw. Grundstückseigentümers geliefert wird, dann kann nichts anderes gelten: Der Kunde, der eine Leistung in Anspruch nimmt, muss zahlen.

Sollte unsere Auffassung einer Zahlungspflicht nach § 52 Abs. 6 i.V m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BHKG nicht zutreffen und wider Erwarten diese Form der Löschwasserversorgung von Kunden der Kommune als Teil der angemessenen Löschwasserversorgung zugeordnet werden, hätte das Wasserversorgungsunternehmen im Ergebnis ebenso Anspruch auf ein Entgelt: über den „normalen“ Wasserpreis (wir berichteten) und dort ggf. über einen gesonderten Tarif.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Beate Kramer/Sascha Köhler

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann empfehlen wir Ihnen den Beitrag „Neuordnung der Löschwasserversorgung in Nordrhein-Westfalen?“, erschienen in: gwf-Wasser|Abwasser 02/2017, S. 75 ff.

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