…und der Upload-Filter kommt doch! 

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Das deutsche Urheberrecht bedarf dringend einer Reform. Die wird auch spätestens im Juni kommen, denn dann läuft die Frist zur Umsetzung zweier EU-Richtlinien aus. Am 3.2.2021 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf beschlossen, der viele Änderungen vorsieht – und endlich versucht, Urheber in einer zunehmend digitalisierten Welt zu schützen.

Was ändert sich für Upload-Plattformbetreiber?

Mit der Verwendung geschützter Inhalte generieren Upload-Plattformbetreiber oftmals hohe Gewinne. Künftig müssen sie Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern schließen und die Nutzungen angemessen vergüten. Dies sieht das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) vor, welches im Rahmen der Reform neu geschaffen werden soll.

Die neu definierte Verantwortlichkeit der Plattformbetreiber für den Inhalt der Uploads führt auch dazu, dass sie bereits beim Upload prüfen müssen, welche Inhalte hochgeladen werden und ob diese über Lizenzvereinbarungen bereits lizenziert sind oder ob ein Sperrvermerk eines Rechteinhabers vorliegt.

Allerdings sollen sog. „geringfügige nicht-kommerzielle Nutzungen“ (§ 10 UhrDaG-E) nach dem Regierungsentwurf regelmäßig zulässig sein. Die Grenzen für diese „Bagatellnutzungen“ liegen bei 15 Sekunden für Video- und Tonsequenzen, 160 Zeichen Text und 125 Kilobyte für Foto- oder Grafikdateien.

Was sonst noch kommen soll

Das Reformvorhaben ist vielgestaltig. Das Bundesjustizministerium (BMJV) selbst beschreibt es daher auch als „die größte Urheberrechts-Reform seit zwei Jahrzehnten, die zugleich dazu dient, das Urheberrecht an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes in der Europäischen Union anzupassen“ .

Der  Entwurf enthält unter anderem ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverleger (§§ 87f bis 87k UrhG-E). Es soll die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen schützen. Daneben setzt er einen rechtlichen Rahmen für das Text und Data Mining (§§ 44b, 60d UrhG-E), einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz. Zudem passt es die bestehenden Vorschriften zum Urhebervertragsrecht an (§§ 32 ff. UrhG-E) und erlaubt es – nicht zuletzt als Reaktion auf den Rechtsstreit „Metall auf Metall“ –, urheberrechtlich geschützte Werke zu Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches (§ 5 UrhDaG-E) zu nutzen. Auch die Verlegerbeteiligung erhält eine Neuordnung (§ 63a UrhG-E, §§ 27 bis 27b VGG-E).

Wie geht es weiter?

Die Frist zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (RL 2019/790) und der Online-SatCab-Richtlinie (RL 2019/789) endet am 7.6.2021.

An den Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts schließen sich nun die parlamentarischen Beratungen an. Es ist davon auszugehen, dass die Drähte der Interessenvertreter bis zur Verabschiedung des Gesetzes im Parlament noch glühen werden. Auch Änderungen des vorgelegten Entwurfs sind im Rahmen der Vorgaben der Richtlinien selbstverständlich möglich.

Viel Zeit bleibt allerdings nicht mehr. Danach ist dann die Praxis dran, sich an die Neuerungen anzupassen – es wird viel zu tun geben!

Ansprechpartner*innen: Nils Langeloh/Florian Tietze

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