TKG-Novelle nimmt auch Energie-Netzbetreiber in die Pflicht

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Zwei EU-Richtlinien hatte der deutsche Gesetzgeber im Telekommunikationsbereich umzusetzen, die Änderungsrichtlinien „bessere Regulierung“ (RL 2009/140/EG) und „Rechte der Bürger“ (RL 2009/136/EG). Die Frist dafür war längst abgelaufen, seit Mai letzten Jahres. Jetzt aber ist es soweit: Im Vermittlungsausschuss konnten sich Bund und Länder am 8.2.2012 auf eine umfassende Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verständigen.

Kernpunkte sind neben der Stärkung der Verbraucherrechte (Regelungen zum Umzug, Anbieterwechsel sowie zu den sog. Warteschleifen) und Änderungen bei der Regulierungssystematik (bspw. Verlängerung der Regulierungsferien auf bis zu sechs Jahre) auch der neue § 77a Abs. 3 TKG-E: Dieser begründet einen umfassenden Informationsanspruch der Bundesnetzagentur (BNetzA), um den schon 2009 ins Leben gerufenen Infrastrukturatlas weiterzuentwickeln. Flankiert wird dies von den Anfang Dezember 2011 veröffentlichten Hinweisen der BNetzA zur Umsetzung des § 77a Abs. 3 TKG-E (sog. Umsetzungskonzept).

Zur Auskunft verpflichtet werden können primär die Telekommunikationsnetzbetreiber. Dabei ist es unerheblich, ob das von ihnen betriebene Netz der Öffentlichkeit zugänglich ist oder lediglich einer geschlossenen Benutzergruppe zur Nutzung offensteht. Dazu kommen aber auch Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können. Gemeint sind damit insbesondere Verkabelungen oder Kabelkanäle in Gebäuden, Masten, Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre aber auch schlichte Verteilerkästen. Somit können auch Energie- oder Schienennetzbetreiber, die regelmäßig über entsprechende Einrichtungen verfügen, künftig befragt werden.

Nach derzeitigem Stand des Umsetzungskonzeptes der BNetzA wird ein auf Basis von § 77a Abs. 3 TKG-E zurückgehendes Auskunftsverlangen über eine grobe Abfrage von Infrastrukturdaten hinausgehen. So kündigte die BNetzA bereits jetzt an, über die Art der Einrichtung sowie ihre geografische Lage hinaus auch Kriterien wie Hersteller, Typenbezeichnung, Material, Konformität (Standards) und Nutzungsgrad von den jeweiligen Unternehmen abzufragen.

Ob und inwieweit die in Zukunft verpflichtende Teilnahme an diesem Infrastrukturatlas zur Beseitigung bestehender weißer Flecken bei der Breitbandversorgung im ländlichen Raum geeignet ist, bleibt derzeit offen. Sollte sich die Bundesnetzagentur jedoch mit dem derzeitigen Umsetzungskonzept voll durchsetzen, bedeutet dies für die betroffenen Unternehmen einen erheblichen Verwaltungsaufwand, um die jeweiligen Infrastrukturdaten zu erheben, aufzubereiten und – regelmäßig aktualisiert – zur Verfügung stellen zu können. Mehrere kleinere Telekommunikationsnetzbetreiber haben gerade im Hinblick auf diesen erheblichen Verwaltungsaufwand starke Bedenken geäußert. Inwieweit die BNetzA diesen Bedenken in Zukunft Rechnung trägt, bleibt abzuwarten.

Ansprechpartner: Axel Kafka

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