Solarpaket I und Reform des Stromsteuergesetzes: Der neue Rechtsrahmen für Stromspeicher

In seiner Stromspeicher-Strategie hatte das Bundeswirtschaftsministerium verschiedene Maßnahmen identifiziert, die den Ausbau und die Integration von Stromspeichern optimieren würden. Das kürzlich in Kraft getretene Solarpaket I gießt nun erste Maßnahmen in Gesetzesform, dazu kommt der Regierungsentwurf zur Änderung des Stromsteuergesetzes. Diese speicherspezifischen Reformschritte sind auf den ersten Blick gute Nachrichten für (angehende) Speicherbetreiber, haben aber nicht nur Vorteile.

Das Solarpaket I

Mit der Abschaffung des sog. Ausschließlichkeitsprinzips im EEG soll das Solarpaket I flexiblere Voraussetzungen für die finanzielle Förderung von Strom schaffen. Derzeit beschränkt sich die finanzielle Förderung auf Strom, der in einer Anlage erzeugt worden ist, in der ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden. Befindet sich in einem Stromspeicher also überspitzt formuliert auch nur eine einzige Kilowattstunde „grauer“ Strom, scheidet eine Förderung bislang aus. Es sollte zwar möglich sein, kalenderjährlich zwischen „grünem“ und „grauem“ Speicher zu wechseln, praxisgerecht war diese Flexibilität allerdings kaum.

Das Solarpaket I führt nun ein sog. Wechselmodell ein, das – zumindest im Ansatz – einen monatsweisen Wechsel von „grünem“ zu „grauem“ Speicher (und umgekehrt) erlaubt.

Ganz so einfach ist es aber nicht. Der Wechsel von „grün“ zu „grau“ ist nämlich lediglich zum Ersten eines Monats möglich und das auch nur dann, wenn der jeweils zu beendende Zeitraum mindestens zwei Monate angedauert hat. Außerdem sind je Kalenderjahr höchstens fünf Wechselvorgänge erlaubt. Allzu große Flexibilität soll also nicht sein. Darüber hinaus muss technisch sichergestellt sein, dass in dem „grünen“ Zeitraum ausschließlich „grüner“ Strom zwischengespeichert wird. Und schließlich greift das Wechselmodell auch dann nicht, wenn der Strom als Einspeisevergütung veräußert wird. Im Regelfall muss der Strom also direkt vermarktet werden.

Neben dem Wechselmodell führt das Solarpaket das noch weitergehende sog. Mischmodell ein. Eine finanzielle Förderung nach dem EEG kommt danach auch dann in Betracht, wenn der Speicher zu keinem Zeitpunkt rein „grün“ ist. In einem solchen Fall soll nur der „grüne“ Anteil des zwischengespeicherten Stroms förderfähig sein, selbst wenn der Speicher im Übrigen auch „grauen“ Strom enthält.

Der Haken? Beide Neuregelungen sind erst dann anzuwenden „wenn und soweit jeweils konkretisierende Festlegungen der Bundesnetzagentur […] wirksam werden“ (vgl. § 100 Abs. 34 EEG). Es ist allerdings nichts darüber bekannt, dass solche Festlegungsverfahren überhaupt eingeleitet worden wären. (Angehende) Speicherbetreiber müssen sich also weiter in Geduld üben.

Die Reform des Stromsteuergesetzes

Der Gesetzgeber diskutiert aktuell auch eine Änderung der Vorgaben zu Stromspeichern im Stromsteuergesetz (StromStG). Bisher fallen nur Speicher darunter, die Strom auf eine bestimmte Art und Weise – nämlich auf elektrochemischer Basis – speichern. Diese Einschränkung soll entfallen. Erforderlich wäre dann also – wenn der Vorschlag Gesetz wird – lediglich, dass der Strom ausschließlich zum Zwecke der Rückgewinnung von Strom gespeichert wird.

Entfallen soll auch die Voraussetzung einer dauerhaften Verbundenheit zum Versorgungsnetz, da die Netzverbindung bereits über die Pflicht zur Registrierung im Marktstammdatenregister sichergestellt ist. Am Erfordernis einer Ortsgebundenheit des Speichers hält der Änderungsvorschlag hingegen fest.

Auch die Regelung zur Stromsteuerentstehung im Fall der Speicherung soll überarbeitet und ergänzt werden. Es bleibt im Ausgangspunkt dabei, dass zwischengespeicherter Strom keiner Stromsteuer unterliegt, wenn er wieder in das Versorgungsnetz eingespeist wird. Zwei neue Anforderungen sollen aber hinzukommen: Erstens muss der Strom durch einen Versorger zwischengespeichert werden, der Entwurf lässt aber offen, ob darunter auch eingeschränkte Versorger fallen. Der Grund hierfür ist im System der Stromsteuer zu finden: Es soll verhindert werden, dass im Privatbereich betriebene Speicher Teil des Versorgungsnetzes werden, um Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Stromsteuerentstehung zu vermeiden. Zweitens ist durch die Einfügung des kleinen Wörtchens „insoweit“ eine strommengenbezogene Betrachtung sichergestellt, die den Anwendungsbereich auf diejenigen Strommengen beschränkt, die zwischengespeichert und ins Versorgungsnetz rückgespeist werden. 

Außerdem sollen mehrere „Klarstellungen“ aufgenommen werden. Es soll erstens geregelt werden, dass Strom im Fall der Zwischenspeicherung auch dann steuerfrei bleibt, wenn er bei einer „direkten Entnahme“ zum Verbrauch steuerfrei gewesen wäre. Zweitens soll ergänzt werden, dass Strom bei seiner Rückverstromung und dem sich anschließendem Verbrauch vor Ort nicht erneut der Stromsteuer unterliegt, wenn er hinter dem Versorgungsnetz – z.B. in einer Kundenanlage – zwischengespeichert ist. Drittens soll klargestellt werden, dass Strom der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG unterfällt, wenn er nach der Zwischenspeicherung zur Stromerzeugung eingesetzt wird.

Unklar ist, ob diese Klarstellungen nötig sind. Der recht komplizierte Wortlaut lässt zudem Zweifel aufkommen, ob tatsächlich spürbare Vereinfachungen in der Gesetzesanwendung zu erwarten sind. Sollte der Gesetzesentwurf so verabschiedet werden, wird es zudem bei der Ungleichbehandlung von Speicherverlusten bleiben: Sie sind nicht steuerpflichtig, wenn der Speicher durch einen Versorger betrieben wird, aber steuerpflichtig, wenn ein Letztverbraucher den Speicher betreibt. Das mag zwar den stromsteuerlichen Grundsätzen entsprechen, dürfte aber nicht unbedingt der sinnvollste Ansatz sein.

Ansprechpartner: Jens Vollprecht/Niko Liebheit/Andreas Große/Christoph Lamy

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