Streubesitzdividenden werden besteuert, Veräußerungsgewinne nicht

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Vor ca. eineinhalb Jahren hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Deutschland verurteilt (Rs. C-284/09), weil die unterschiedliche Besteuerung in- und ausländischer Unternehmen, die von Tochtergesellschaften Dividenden empfangen, gegen das Europarecht verstößt. Jetzt hat der deutsche Gesetzgeber reagiert: Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 nun zugestimmt.

Deutschland war von der EU-Kommission verklagt worden, weil in Deutschland Unternehmen die ausgeschütteten Gewinne ihrer Tochtergesellschaften niedriger versteuern müssen als solche aus dem EU-Ausland, aus Island oder aus Norwegen. Das, so der EuGH, ist mit der Freiheit des Kapitalverkehrs nicht vereinbar.

Das neue Gesetz bewirkt, das Unterschiede bei der Kapitalertragsteuer zwischen in- und ausländischen Investoren im Bereich der sogenannten Streubesitzdividende – also bei einer Beteiligung von unter 10 Prozent – beseitigt werden. Zukünftig werden Dividendenerträge inländischer und ausländischer Kapitalgesellschaften, die nach dem 28.3.2013 zufließen, besteuert; Veräußerungsgewinne bleiben weiterhin (vorerst) steuerfrei. Mit dem neuen Gesetz soll die vom EuGH geforderte Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gesellschaften beim Streubesitz sichergestellt werden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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