Stichtag 1. November 2015: Pflicht zur Verwendung des aktualisierten Stromkennzeichens

(c) BBH
(c) BBH

Auch im Jahr 2015 müssen alle Stromlieferanten darauf achten, ab dem 1.11. ihr neues Stromkennzeichen zu verwenden. Egal, ob auf der eigenen Homepage, in Rechnungen an Letztverbraucher oder in Werbematerial, das an Letztverbraucher gerichtet ist: Unter anderem die Informationen zum Energieträgermix und zu den Umweltauswirkungen müssen ab diesem Zeitpunkt auf den Stromlieferungen im Kalenderjahr 2014 beruhen. Für Lieferanten mit mehreren Stromprodukten vergrößert sich zudem der Aufwand bei der Stromkennzeichnung, weil etwa die Informationen zum Energieträgermix für jedes einzelne Produkt auszuweisen sind.

Besonderheiten bei der Ausweisung ergeben sich insbesondere für Lieferanten, die spezielle (Öko-)Stromprodukte vertreiben. Hier sind vor allem die Anforderungen an die Ausweisung Erneuerbarer Energien und die Verwendung von Herkunftsnachweisen des Herkunftsnachweisregisters des Umweltbundesamtes (UBA) zu beachten. Dabei ist es jedoch aktuell nicht zulässig, unmittelbar Strom aus EEG-geförderten Anlagen auszuweisen. Hierzu hatten mehrere Grünstromvermarkter in diesem Jahr das sog. Grünstrommarktmodell vorgelegt, das aber vom zuständigen Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) kritisch gesehen wird und wohl kaum noch Realisierungschancen haben dürfte. Aktuell sind nun weitere Modelle für eine Grünstromvermarktung in der Diskussion, die gemein haben, einen Fokus auf eine regionale Direktvermarktung zu legen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Modelle zukünftig in einer Verordnung oder im Rahmen der EEG-Novelle umgesetzt werden.

Unabhängig von einer Grünstromvermarktung lassen die gesetzlichen Vorgaben zur Stromkennzeichnung aber auch schon heute an der einen oder anderen Stelle Gestaltungsspielräume für die Darstellung einzelner Angaben zu. Dies und ergänzende Hinweise von Lieferanten, die über den gesetzlichen Mindestinhalt des Stromkennzeichens hinausgehen, ergeben derzeit eine bunte Landschaft verschiedener Stromkennzeichen. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die gesetzlichen Mindeststandards beachtet werden müssen. Geschieht dies, kann der jährlichen Überprüfung der Stromkennzeichnung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) gelassen entgegen gesehen werden.

Ansprechpartner BBH: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Wieland Lehnert
Ansprechpartner BBHC: Marcel Malcher/Matthias Puffe

P.S. Interessiert Sie dieses Thema, dann schauen Sie gerne hier.

Share
Weiterlesen

15 Juli

Telekommunikation und digitale Dienste: Neue Vorschriften im Anmarsch

Mit einer neuen Gesetzesinitiative will die Bundesregierung die Genehmigungsprozesse zur Verlegung von neuen Glasfaserlinien nach dem TKG beschleunigen. Zudem sollen die Regelungen zum Gigabit-Grundbuch sowie zum Infrastrukturatlas angepasst werden. Immerhin auf europäischer Ebene konnte ein Gesetzgebungsverfahren mit ähnlicher Zielsetzung abgeschlossen...

12 Juli

Mit Tempo in die Tiefe: Vorschläge zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für die Nutzung von Erdwärme

Bis 2030 soll die Hälfte des Wärmebedarfs und bis 2045 der gesamte Wärmebedarf klimaneutral erzeugt werden. Geothermie als eine ganzjährig und stetig verfügbare Wärmequelle kann dazu beitragen, diese Ziele zu erreichen. Dafür braucht es allerdings mehr Tempo beim Ausbau. Ein...