Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn

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Wenn man einen Geschäftsführer einstellt, kann es attraktiv sein, ihm zu einem günstigen Preis auch eine Beteiligung am Unternehmen anzubieten. Wie verhält sich das Finanzamt dazu?

Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) in jüngerer Zeit einen aufschlussreichen Beschluss gefasst (Beschl. v. 26.6.2014, Az. VI R 94/13). Danach ist der geldwerte Vorteil, der durch den verbilligten Erwerb der Beteiligung entsteht, als Arbeitslohn zu bewerten, wenn ein Zusammenhang mit einer nachfolgenden Beschäftigung als Geschäftsführer der Gesellschaft besteht.

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Auch wenn eine solche Zuwendung durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst wird, das erst noch entstehen muss, ändert das an dieser Beurteilung nichts. Als Arbeitslohn ist der Unterschied zwischen Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der erworbenen Anteile anzusetzen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Dr. Meike Weichel

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