Nachhaltigkeitsberichterstattung: Verpflichtung für kommunale Unternehmen ab 2023

Auf kommunale Unternehmen kommt die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung nun früher als gedacht zu. Schon zum 1.1.2024 sollen Neuerungen der – im April 2021 veröffentlichten – Corporate Sustainability Reporting Directive (CSR-Richtlinie-Entwurf) für die nichtfinanzielle Berichterstattung in Kraft treten. Viele Unternehmen müssen sich deshalb bereits rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 mit der EU-Richtlinie auseinandersetzen. Dies gilt unter anderem für Großunternehmen – und somit auch für kommunale Unternehmen. Für kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt ein Einführungszeitraum von 3 Jahren, sodass sie der nichtfinanziellen Berichterstattung ab dem Jahr 2026 unterliegen.

Welche Änderungen stehen an?

Die CSR-Richtlinie weitet die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf alle großen Kapitalgesellschaften mit mehr als 250 Mitarbeitenden, einer Bilanzsumme von über 20 Mio. Euro oder einem Umsatz von über 40 Mio. Euro aus. Um in die Kategorie Großunternehmen (große Kapitalgesellschaften gemäß § 267 HGB) zu fallen, müssen zwei der genannten Kriterien erfüllt sein. Die CSR-Richtlinie wird auch kommunale Unternehmen – die aufgrund der Gemeindeordnung/Kommunalverfassung ihren Jahresabschluss wie große Kapitalgesellschaften aufstellen müssen – zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichten. Außerdem sind nun auch kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen von der nichtfinanziellen Berichterstattung betroffen. Lediglich Kleinstunternehmen mit maximal 10 Mitarbeitenden, einer Bilanzsumme von bis zu 350.000 Euro und Nettoumsatzerlösen von bis zu 700.000 Euro sind von der Regelung ausgenommen.

Für die nichtfinanzielle Berichterstattung sollen verbindliche EU-Standards eingeführt werden, welche die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) alle drei Jahre überprüft und bei Bedarf weiterentwickelt. Es soll eine Unterscheidung der Standards für Großunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen geben, die sich an den Kapazitäten und Merkmalen der Unternehmen orientiert. Für Großunternehmen ist geplant, erste Standards im Jahr 2022 zu veröffentlichen, für kleine und mittlere Unternehmen sollen entsprechende Standards bis zum 31.10.2023 folgen. Bei allen Standards ist insbesondere die Einführung der doppelten Materialität neu. Danach sollen sowohl die für den Erfolg des Unternehmens als auch die aus ökologischen oder sozialen Aspekten wesentlichen Sachverhalte berichtspflichtig werden. Inhaltlich werden sich die Umwelt-Aspekte an der EU-Taxonomie orientieren und weiterhin gesellschaftliche und Governance-Themen berücksichtigen.

Die neue Richtlinie gibt außerdem klare Regeln für die Veröffentlichung vor. Die nichtfinanzielle Berichterstattung soll zukünftig im Lagebericht erfolgen. Daran angeknüpft wird ebenfalls eine Prüfpflicht im Rahmen der Abschlussprüfung – zunächst mit begrenzter Sicherheit. Bei fehlender Veröffentlichung drohen sogar Bußgelder.

Wie geht es weiter?

Im April 2021 wurde der Vorschlag zur CSR-Richtlinie veröffentlicht. Verbände und Fachkreise hatten Gelegenheit, zu dem Richtlinienvorschlag bis zum 4.6.2021 Stellung zu nehmen. Nach dem bisherigen Richtlinien-Wortlaut soll die Umsetzung ins nationale Recht bis Dezember 2022 erfolgen. Alternativ könnte die Richtlinie auch als delegierter Rechtsakt für die EU-Mitgliedstaaten in einem beschleunigten Prozess verbindlich gemacht werden. Welche Bedeutung dies für die betroffenen Unternehmen hätte, ist noch unklar.

Ansprechpartner*innen: Tobias Sengenberger/Christoph Lamy

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