Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben

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Außenprüfungen kosten Geld, vor allem bei Unternehmen, bei denen regelmäßig der Betriebsprüfer anrückt. Für diese Aufwendungen sind in der Bilanz Rückstellungen zu bilden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden.

Die Grundsätze dieses Urteils will die Finanzverwaltung jetzt allgemein anwenden. Das geht aus einer neuen Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hervor. Die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung gilt allerdings nur für Großbetriebe, für die jeweils Anschlussprüfungen nach der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2009) vorgesehen sind. Für die Bildung der Rückstellung dürfen nur Aufwendungen herangezogen werden, die im direkten Zusammenhang mit der zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Dazu gehören z. B. die Rechts- und Steuerberatungskosten.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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