Nicht gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist kein Arbeitslohn

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Urlaubs- und Weihnachtsgeld gilt erst dann als Arbeitslohn, wenn es auch wirklich gezahlt wird. Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht, wie eine Entscheidung (v. 15.5.2013, Az. VI R 24/12) des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt.

In dem entschiedenen Fall ging es um zwei Arbeitnehmer, die gleichzeitig zu je 50 Prozent Gesellschafter der GmbH waren, bei der sie angestellt waren. In ihren Arbeitsverträgen war festgelegt, dass ihnen Weihnachts- und Urlaubsgeld zusteht. Diese vereinbarten Sonderzahlungen wurden aber mehrere Jahre nicht ausgezahlt. Die Gesellschaft buchte keinen Aufwand, und in der Bilanz wurde auch keine entsprechende Verbindlichkeit passiviert.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass hier die Grundsätze über den Zufluss von Einnahmen bei beherrschenden Gesellschaftern anzuwenden seien. Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und es daher im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob sie auch ausgezahlt wurde oder nicht.

Das sah der BFH anders: Da in dem entschiedenen Fall keine der beiden Gesellschafter beherrschend war, könne man ihn mit dieser Konstellation nicht vergleichen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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