Möglichkeit der Anpassung der Erlösobergrenze: Der Erweiterungsfaktor 2011

Seit Beginn der Anreizregulierung werden den Netzbetreibern bekanntlich fortlaufend Einsparungen abverlangt. Eine Ausnahme hat der Verordnungsgeber in den §§ 10 und 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ARegV vorgesehen: Noch bis zum 30.6.2011 haben Verteilernetzbetreiber danach die Möglichkeit, einen Erweiterungsfaktor zu beantragen. Für Unternehmen, deren Versorgungsaufgabe sich nachhaltig geändert hat, ist dies eine Chance auf eine Anpassung der Erlösobergrenze ab 2012.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat nun in einem neuen Leitfaden auf ihrer Homepage mitgeteilt, wie sie sich das Genehmigungsverfahren vorstellt und welche Maßstäbe sie ansetzen wird. Auch die dazugehörigen Erhebungsbögen sind dort abrufbar. In weiten Teilen stimmt der neue Leitfaden mit dem Leitfaden des Vorjahres überein. Aber der Teufel steckt wieder einmal im Detail.

  • In Ziffer 2.2. stellt die BNetzA klar, dass eine „nachhaltige Veränderung der Versorgungsaufgabe“ (§ 10 Abs. 2 Satz 2 ARegV) nur dann vorliegt, wenn sich die relevanten Parameter bereits im Antragszeitpunkt endgültig geändert haben. Zur Erinnerung: Im letzten Jahr bestand Uneinigkeit darüber, ob nicht auch konkret absehbare Änderungen, die sich allerdings erst nach dem 30.6.2010 realisieren, einen Antrag begründen können. Zwischenzeitlich hat jedoch der Verordnungsgeber den Wortlaut der Norm neu gefasst und lässt für die Antragstellung aufgrund von Plan-Werten keinen Raum.
  • Als Maßstab für eine Änderung der Versorgungsaufgabe soll weiterhin die Situation im Basisjahr 2006 gelten. Allerdings will die BNetzA es nicht mehr genügen lassen, dass die Unternehmen die seither neu hinzugekommenen Anschluss- bzw. Ausspeisepunkte ermitteln und im Antrag angeben. Nach Ziffer 3.1. ihres Leitfadens verlangt die BNetzA nun zusätzlich, dass als gegenläufiger Effekt auch die durch Rückbauten weggefallenen Anschluss- bzw. Ausspeisepunkte einbezogen und ausgewiesen werden. Entsprechendes gilt für Angaben zur versorgten Fläche. Es empfiehlt sich also zu beachten, ob der Anstieg eines Parameters in einem Teil des Netzgebietes nicht möglicherweise durch einen Rückgang des gleichen Parameters an anderer Stelle wieder ausgeglichen (oder sogar überkompensiert) wird.

Im Übrigen gilt: Chancen auf eine Anpassung der Erlösobergrenze gibt es nicht oft. Jeder Verteilernetzbetreiber, der die Voraussetzungen des § 10 ARegV erfüllt, sollte die Möglichkeit nutzen.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Prof. Dr. Christian Theobald/Prof. Dr. Ines Zenke

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