Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Grundstücksübertragung: BFH gibt sich großzügig

(c) BBH
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Wird ein Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb als Ganzes an ein anderes verkaufen, das das Geschäft weiterführt, dann wird auf den Kaufpreis keine Umsatzsteuer fällig. Das gilt auch für den Verkauf von Grundstücken, wenn die Gebäude darauf langfristig vermietet sind? Was aber, wenn der Käufer das Grundstück alsbald weiterverkauft? Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst ein Urteil (Az.  VR 66/14) gefällt, das knifflige Abgrenzungsfragen aufwirft.

Prinzipiell unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird. Hierzu gehören auch Grundstücke mit Gebäuden, die an einen Erwerber übertragen werden, der mit dem Eintritt in die bestehenden Mietverhältnisse ein Vermietungsunternehmen übernimmt und es auch fortführen will. Ist aber der bisherige Eigentümer nicht nachhaltig, also über einen längeren Zeitraum, als Vermieter tätig gewesen, übernimmt der Erwerber kein Vermietungsunternehmen, so dass es sich nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt.

Dass die Frage, ob ein nachhaltig tätiges Vermietungsunternehmen vorliegt, mitunter schwer zu beantworten ist, ergibt sich aus einem vom BFH entschiedenen Fall. Hier hatte der Grundstücksverkäufer zwar über 17 Monate Vermietungsumsätze gehabt, aber bereits wenige Monate nach Beginn der Vermietung versucht, das Grundstück zu veräußern. Das Finanzamt meinte, der Verkäufer habe wegen der frühzeitigen Verkaufsabsicht kein nachhaltiges Vermietungsunternehmen betrieben. Dies sah das Gericht anders. Ihm reichte die tatsächliche Vermietung über 17 Monate als nachhaltige Tätigkeit und wertete die Grundstücksveräußerung als nicht steuerbaren Umsatz.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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