Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Im Urteil vom 15.4.2021 (veröffentlicht am 16.7.2021) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden (Az. IV R 32/18), ob die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch für die Verwaltung von gemischt genutzten Gebäuden auf fremden Grundbesitz in Anspruch genommen werden kann.

In dem Urteil trat als Klägerin ein Vermietungsunternehmen auf, deren Unternehmung der Bau bzw. die Anschaffung und die Bewirtschaftung von Wohnungen sowie gewerblich genutzter Gebäude für eigene Rechnung, die Verwaltung sonstigen Vermögens und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten Gegenstand ist. Neben der Verwaltung eigenen Eigentums erzielte die Gesellschaft auch Erträge aus der Verwaltung fremden Grundbesitzes. Diese Verwaltungseinheiten wurden sowohl für Wohnzwecke als auch für gewerbliche Zwecke genutzt, so dass nach dem Bewertungsgesetz (BewG) gemischt genutzte Gebäude auf fremden Grundbesitz vorlagen.

Grundsätzlich könne ein gewerbliches Vermietungsunternehmen die erzielten Mieterträge aus den eigenen Vermietungsobjekten von der Gewerbesteuerbelastung freistellen. Die Verwaltung von auf fremden Grundbesitz befindlichen Wohnungsbauten sei ebenso zulässig für die Inanspruchnahme. Nach Auffassung des Senats ist die Inanspruchnahme der gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG jedoch nur bei Wohnungsbauten, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, zulässig. Sofern in der Verwaltung fremden Grundbesitzes auch gemischt genutzte Gebäude stehen, versagt hingegen der BFH die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Eine Trennung sei daher strikt angeraten.

Ansprechpartner*innen: Manfred Ettinger

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