Zum Jahreswechsel: Neues aus der Wärmeversorgung

Für Wärmeversorgungsunternehmen hält das Jahr 2023 neue Vorgaben bereit. Insbesondere die Energiekrise ist zum Anlass für Gesetze geworden, aus denen sich zahlreiche Pflichten ergeben, die die Wärmelieferanten kurzfristig umsetzen müssen.

Neue Gesetze, neue Pflichten

Mit Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) am 1.1.2023 müssen Wärmelieferanten im Rahmen ihrer Abrechnungen diverse neue Informations- und Ausweispflichten erfüllen. Das CO2KostAufG dient der ordnungsrechtlichen Lenkung der Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), wobei Hauptadressat des Gesetzes die Vermietenden sind. Sie sollen eine verursachungsgerechte Aufteilung der CO2-Kosten innerhalb des Mietverhältnisses umsetzen. Hierfür sind die Vermietenden auf Informationen ihrer Brennstoff- oder Wärmelieferanten angewiesen.

Aufgrund der stark steigenden Energiepreise im letzten Jahr hat der Gesetzgeber eine zweistufige Entlastung der Verbraucher*innen von Gas und Wärme vorgesehen, die auch die Wärmeversorger in die Pflicht nimmt.

Als erste Entlastungsstufe wurde das am 19.11.2022 in Kraft getretene Gesetz über die Soforthilfe für Gas und Wärme (EWSG) erlassen. Das EWSG sieht im Wärmebereich eine Einmalzahlung im Dezember 2022 für bestimmte Wärmekunden in Form einer Kompensation durch die Wärmeversorgungsunternehmen vor. Der Kompensationsbetrag wird dem Wärmelieferanten auf Antrag durch den Bund erstattet. Darüber hinaus sieht das EWSG Informationspflichten für die Wärmelieferanten an ihre Wärmekunden hinsichtlich dieser Kompensation vor.

Die Wärmepreisbremse

Die zweite Stufe der Entlastungen der Kunden beinhaltet die Preisbremse in Gestalt des Erdgas-Wärmepreisbremsen-Gesetz (EWPBG), das am 24.12.2022 in Kraft getreten ist und seit dem 1.1.2023 Wirkung entfaltet. Das EWPBG „deckelt“ für ein Grundkontingent des Verbrauchs des jeweiligen Kunden den Arbeitspreis auf einen festen Referenzpreis. Übersteigt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis den Referenzpreis, haben die Wärmeversorger den sich daraus ergebenden Differenzbetrag dem Kunden monatlich gutzuschreiben. Für die gewährte Entlastung erhalten die Wärmeversorger auf Antrag eine Erstattung durch den Bund, die nach Durchführung eines Prüfverfahrens ausgezahlt wird. Darüber hinaus greift das EWPBG in die Preisgestaltung der Lieferanten ein, um etwaigem Missbrauch vorzubeugen. Änderungen des Grund- und Arbeitspreises sind nur noch unter engen Voraussetzungen möglich.

Ansprechpartner*innen: Ulf Jacobshagen/Jakob Fleischmann/Katharina von Schack/Ina Benedix

PS: In unserem  Webinar Soforthilfe Wärme und Wärmepreisbremse werden wir über die Pflichten für Wärmelieferanten informieren.

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