Einkaufspreis oder Selbstkosten: Strom- und Wärmeerzeugung durch ein Blockheizkraftwerk im selbstgenutzten Einfamilienhaus

(c) BBH
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Zur Frage der Bemessung des Eigenverbrauches hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 27.2.2013 eine neue Entscheidung veröffentlicht (Az. XI R 3/10). Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, wie der Eigenverbrauch von Strom und Wärme aus dem eigenen Blockheizkraftwerk (BHKW) umsatzsteuerlich zu bemessen ist (vgl. z.B. Abschn. 2.5 Abs. 9 UStAE) und stellt im Gegensatz zur gelebten Praxis auch klar, dass Abwärme, die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbar ist, nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Von besonderem Interesse ist, wie der BFH die Voraussetzungen für den Ansatz des Einkaufspreises bestimmt, wenn für den Eigenbedarf Strom und Wärme entnommen wird. Nur wenn ein Einkaufspreis dafür nicht zu ermitteln ist, sind die Selbstkosten anzusetzen, die für die Strom- und Wärmeerzeugung mit dem BHKW angefallen sind. Maßgebend ist gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG mithin primär der Einkaufspreis; die Selbstkosten sind nur subsidiär anzusetzen.

Nicht gelten lässt der BFH das Argument der Finanzverwaltung, dass es für die von der Klägerin produzierten Wirtschaftsgüter Strom und Wärme keinen zu zahlenden Einkaufspreis gibt. Im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist es ausreichend, dass ein Einkaufspreis „für einen gleichartigen“ Gegenstand ermittelt werden kann; schon dann besteht der dargelegte Vorrang vor einem Ansatz von Selbstkosten. Aber: Es bedarf eines „tatsächlichen Anschlusses“ an das jeweilige Netz eines Versorgers. Dieses war im vorliegenden Sachverhalt nur beim Stromnetz der Fall.

Fernwärme, die ein externer Versorger produziert und liefert, ist nach Auffassung des BFH nur dann als „gleichartiger Gegenstand“ im Sinne der Vorschrift anzusehen, wenn sie für den jeweiligen Verbraucher (hier die Klägerin) zum Zeitpunkt des Umsatzes grundsätzlich ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst erzeugte Wärme. Nur dann kann die Klägerin im Zeitpunkt des Bedarfs die selbst erzeugte Wärme durch Einkauf gleichartiger Wärme ersetzen und den Einkaufspreis ermitteln. Eine Bemessung des Umsatzes nach den Einkaufspreisen anderer Energieträger wie Heizöl, Gas oder Elektrizität scheidet schon deshalb aus, weil eine Wärmeerzeugung auf deren Basis weitere aufwändige Investitionen voraussetzen würde; hier liegt keine Gleichartigkeit vor.

Zusammenfassung: Betreiber von BHKW sind unternehmerisch tätig, wenn sie nicht nur gelegentlich Strom einspeisen. Sie sollten sich bei einer vollständigen Zuordnung des BHKW zum Unternehmensvermögen und einer privaten Wärmenutzung die Mühe machen, den aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbaren Wärmeanteil zu ermitteln. Außerdem  können sie die eigene Wärmenutzung nur dann mit dem Einkaufspreis ansetzen, wenn sie „tatsächlich“ an ein Fernwärmenetz angeschlossen sind. Dieses dürfte in den wenigsten Fällen der Fall sein. Insoweit sollte auf die richtige Aufteilung der Anschaffungskosten (Strom- versus Wärmeerzeugung) besonders Wert gelegt werden.

Ansprechpartner Steuern: Manfred Ettinger
Ansprechpartner KWK: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

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