Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer zulässig

Gebäude Grundstück
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Wer ein unbebautes Grundstück kauft, muss Grunderwerbssteuer nicht nur für den Grundstücks-, sondern auch für den Gebäudepreis zahlen, wenn zwischen Grundstückskauf und Bauerrichtungsvertrag ein rechtlich oder zumindest objektiv sachlicher Zusammenhang existiert. Diese ständige Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bestätigt.

Im entschiedenen Fall hatten Eheleute am 16.11.2005 ein unbebautes Grundstück für 46.000 Euro gekauft. Am 30.11.2005 schlossen sie mit einem Bauunternehmer einen Bauerrichtungsvertrag über ein schlüsselfertiges Haus für 120.000 Euro auf dem zuvor erworbenen Grundstück. Dieser Bauunternehmer war in einer gemeinsamen Werbebroschüre mit einem weiteren Unternehmer aufgetreten, der vom Grundstückseigentümer mit der Grundstücksvermarktung beauftragt worden war. Das Finanzamt setzte wegen des so genannten einheitlichen Erwerbsgegenstands die Grunderwerbsteuer nicht nur vom Grundstückskaufpreis, sondern vom Gesamtkaufpreis von 166.000 Euro fest. Das Gericht sah einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag: Der Grundstücksveräußerer habe schon vor Abschluss des Kaufvertrags angeboten, zusammen mit den anderen Beteiligten die Vorplanung in bautechnischer und finanzieller Hinsicht zu übernehmen und konkret bis zur Baureife zu bringen, und zwar für ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis. Die Eheleute hatten dieses Angebot angenommen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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