Die Uhr tickt – Verjährungsstichtag 31.12.2013

(c) BBH
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Das Jahr 2013 neigt sich dem Ende zu, und viele Energieversorgungsunternehmen fragen sich: Was muss unbedingt noch vor dem Jahreswechsel und in der ohnehin stressigen Vorweihnachtszeit erledigt werden? Was kann gegebenenfalls auch noch bis zum Anfang des kommenden Jahres warten? Ein immer wiederkehrendes Problem ist dabei der Verjährungsstichtag zum 31.12.: Denn mit Ablauf des Jahres sollen offene Forderungen aus Energieverbrauchsabrechnungen verjähren – so will es das Gesetz, um in Rechtsverhältnissen nach näher bestimmten Zeiträumen endgültig Rechtsfrieden zu schaffen. Doch um welche handelt es sich konkret?

Forderungen aus Energieversorgungsverträgen verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das ist er, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann – also der Zeitpunkt, in dem er fällig wird. Für Verbrauchsabrechnungen bedeutet das konkret, dass man nachschauen muss, bis zu welchem Zeitpunkt der Kunde die noch offene Forderung zu begleichen hatte. Bei Rechnungen aus Versorgungsverträgen auf Basis von Rechtsverordnungen ist zudem zu beachten, dass offene Forderungen frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung fällig werden (§ 17 GasGVV/StromGVV, § 27 AVBFernwärmeV, § 27 AVBWasserV).

Im Ergebnis drohen daher zum 31.12.2013 offene Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen zu verjähren, die während des gesamten Jahres 2010 fällig geworden sind. Denn für diese offenen Forderungen begann die Verjährung am Schluss des Jahres 2010, mithin am 31.12.2010. Rechnet man hier die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren hinzu, so kommt man dann auf eben jenen 31.12.2013, mit dessen Ablauf diese offenen Forderungen verjähren.

Wenn es also noch Kunden gibt, die Außenstände haben, die bereits im Jahr 2010 fällig geworden sind, sollte man zusehen, noch vor dem 31.12.2013 verjährungshemmende Schritte einzuleiten. Dies ist meist unproblematisch mittels eines Mahnbescheides oder einer kurzen Zahlungsklage möglich.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger

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