Werbung mit „Klimaneutralität“: Jetzt ist besondere Vorsicht geboten!

Die Vorgaben der Rechtsprechung an eine rechtssichere Werbung mit „grünen Begriffen“, insbesondere dem Schlagwort „klimaneutral“, sind zwar anspruchsvoll, aber durchaus umsetzbar. Trotz der unternehmerischen Chancen, die sich daraus ergeben, wäre es jedoch falsch, die Augen vor den Gefahren zu verschließen, die damit einhergehen. Diese Gefahren haben sich nun für 15 deutsche Gasversorger in Form von Abmahnschreiben verwirklicht, die der Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) vor wenigen Wochen verschickt hat. Nicht nur – aber vor allem auch – Gasversorger sollten deshalb dringend prüfen, ob das eigene Green Marketing den rechtlichen Anforderungen genügt.

Worum geht es der Deutschen Umwelthilfe?

Der DUH bringt insbesondere zwei Kritikpunkte vor.

Erstens hat er die Naturschutzprojekte der Gasunternehmer im Visier. Um mit einem klimaneutralen Produkt werben zu können, ist es im Allgemeinen nämlich möglich, die CO2-Emissionen der eigenen Produkte und/oder Dienstleistungen durch die Förderung anderer, Emissionen einsparender Projekte auszugleichen. Das Wettbewerbsrecht sieht dabei jedoch grundsätzlich vor, dass die eingesparten Emissionen auch den ausgestoßenen Emissionen entsprechen müssen.

Zweitens genügt es nicht, dass rein tatsächlich eine entsprechende CO2-Kompensation durch Klimaprojekte erfolgt, sondern der Kunde muss über die Details dieser Projekte informiert werden. Auch hier hat die Rechtsprechung ihre Ansicht in einer Reihe von Urteilen mittlerweile konkretisiert.

In den Abmahnschreiben verlangt der DUH von den betroffenen Unternehmen, dass sie die jeweils in den Abmahnschreiben dargestellten Werbeaussagen nicht weiter tätigen, also aus dem Verkehr ziehen. Für die Zukunft ist eine Verpflichtung abzugeben, nicht nochmals auf diese Art Werbung zu betreiben. Egal, ob sich die Vorwürfe am Ende als berechtigt herausstellen, stellen schon die Abmahnschreiben selbst Unternehmen vor vermeidbare Herausforderungen.

Die Welle ist noch nicht vorüber

Für die glücklichen Versorger, die keinen unschönen Brief erhalten haben, stellt sich die Frage, ob die Gefahr gebannt ist. Eine Antwort darauf findet sich in der Pressemitteilung des DUH, in der er ausdrücklich die „Prüfung weiterer juristischer Schritte gegen weitere Gasversorger“ ankündigt. Es ist somit nicht nur keine Entwarnung gegeben, sondern womöglich die letzte Chance, die eigenen Werbemaßnahmen zu überprüfen, bevor man sich möglicherweise in einer juristischen Auseinandersetzung wiederfindet. Zu beachten ist, dass das Thema trotz des derzeitigen Fokus auf Gasversorger kein isoliertes Problem einer speziellen Branche darstellt, sondern alle Unternehmen trifft, die mit CO2-Neutraliät werben möchten.

Was gilt es jetzt zu tun?

  1. Prüfen Sie, ob Sie Ihre Waren und/oder Dienstleistungen öffentlich als „klimaneutral“ bezeichnen.
  2. Sollte dies der Fall sein, ist zu prüfen, ob sich eine Klimaneutralität, welche durch eine CO2-Kompensation erreicht werden soll, auf Klimaschutzprojekte stützen lässt, die von der Rechtsprechung als zulässig betrachtet werden.
  3. Am Ende ist zu gewährleisten, dass den Kunden alle notwendigen Informationen in einer nach dem UWG zulässigen Form bereitgestellt werden.

Sollten Sie in mindestens einem dieser Punkte Zweifel haben, ist sofortiges Handeln angezeigt, insbesondere sollten Sie ernsthaft in Erwägung ziehen, rechtlichen Rat einzuholen. Pauschalen Behauptungen, die eigenen Produkte und/oder Dienstleistungen seien klimaneutral, ist dabei mit einer besonderen Skepsis zu begegnen.

Als Lichtblick gilt jedoch weiterhin – und jetzt umso mehr denn je: Wer die eigene Werbung rechtssicher gestaltet, kann einen echten Wettbewerbsvorteil erringen.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh/Dr. Maximilian Festl-Wietek/Nicolas Höbel/Sascha Vogel

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