BFH erleichtert Vorsteuerabzug für Blockheizkraftwerke

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Blockheizkraftwerke (BHKW), das ist das Schöne an ihnen, produzieren Strom und Wärme. Wer sich eins anschafft, kann im Regelfall den Umsatzsteueranteil am Brutto-Kaufpreis als Vorsteuer geltend machen. Aber was, wenn der Vorsteuerabzug nur für den Strom erlaubt ist und nicht für die Wärme?

Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst ein Urteil (Urt. v. 16.11.2016, Az. V R 1/15) gefällt. Es ging dabei um einen Unternehmer, der den beim Betrieb des BHKW anfallenden Strom in das öffentliche Netz einspeist, während er die produzierte Wärme für das Beheizen der Gewächshäuser seines Gärtnereibetriebs nutzt. Die Umsätze aus dem Gartenbaubetrieb versteuerte er nach Durchschnittssätzen, so dass ein weiterer Vorsteuerabzug aus dem BHKW entfiel.

Wer einen Gegenstand anschafft, mit dem er teilweise Umsätze generiert, die den Vorsteuerabzug ausschließen, kann er die anfallende Umsatzsteuer nur anteilig als Vorsteuer geltend machen und muss sie daher aufteilen. Nach welchem Maßstab? Die Finanzverwaltung sah das Verhältnis der produzierten Mengen, umgerechnet in Kilowattstunden (kWh), vor. Anders jetzt der BFH: sachgerechter Maßstab sei das Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge. Eine Aufteilung nach der produzierten Leistung in kWh sei nicht sachgerecht, weil die durch den Betrieb des BHKW erzeugten Produkte hinsichtlich ihrer Nutz- und Verwertbarkeit nicht miteinander vergleichbar seien. Im Streitfall erhöhte sich damit der abzugsfähige Teil der Umsatzsteuer auf die Eingangsleistungen um mehr als 50 Prozent (nämlich von 56,4 auf 86 Prozent).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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