Beitrag für Kanalanschlussleitung ist keine begünstigte Handwerkerleistung

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Kann man den Beitrag, den man für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erbringen muss, als steuerbegünstigte Handwerkerleistung anteilig geltend machen? Zu dieser Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt eine wichtige Entscheidung (Urt. v. 21.2.2018, Az. VI R 18/16) getroffen. Im Streitfall wurden die Kläger im Jahr 2011 an eine zentrale Kläranlage angeschlossen. Zuvor hatten sie das Abwasser über eine Sickergrube auf ihrem Grundstück entsorgt. Für den Anschluss an das öffentliche Sammelnetzes erhob der Abwasserzweckverband im Streitjahr (2012) einen als Baukostenzuschuss bezeichneten Betrag in Höhe von 3.896,60 Euro. Davon machten die Kläger einen geschätzten Lohnanteil in Höhe von 2.338 Euro als Handwerkerleistung geltend.

Während das Sächsische Finanzgericht (FG) den Klägern noch Recht gegeben hatte (Urt. v. 12.11.2015, Az. 8 K 194/15), wies der BFH die Klage ab.

Zum Hintergrund

Die tarifliche Einkommensteuer reduziert sich nach § 35a Abs. 3 EStG um 20 Prozent (maximal 1.200 Euro) der Arbeitskosten für bestimmte Handwerkerleistungen, die in Anspruch genommen werden. Nach einer früheren Entscheidung (Urt. v. 20.3.2014, Az. VI R 56/12) des BFH gilt dies zwar auch für Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund erbracht werden (für die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers). Die Handwerkerleistung muss dabei aber in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt des Steuerpflichtigen dienen.

In Abgrenzung zu diesem Urteil hat der VI. Senat des BFH nun aber klargestellt, dass der von § 35a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen nicht gegeben ist, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Denn anders als beim Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Er wird eben nicht „im Haushalt“ erbracht. Ob der Baukostenzuschuss – wie im Streitfall – beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben wird, ist dabei unerheblich.

Ausschlaggebend ist demnach die Frage: Handelt es sich um eine Maßnahme, die das öffentliche Sammelnetz betrifft, oder geht es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage?

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Daniel Schiebold/Meike Weichel

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