Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: OFD Niedersachsen klärt Rückstellungspflicht

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Wer Steuern zahlt, ist verpflichtet, seine Geschäftsunterlagen für eine gewisse Frist aufzubewahren. Für diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung muss man, wenn man bilanzierungspflichtig ist, zwingend Rückstellungen bilden , und zwar in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten.

Welche Kosten in die Berechnung der Rückstellung einzubeziehen sind und wie die Rückstellung zu berechnen ist, fasst die Oberfinanzdirektion Niedersachsen[1] in einer aktuellen Verfügung zusammen (v. 5.10.2015, Az. S 2137-106-St 221/St 222). Die wichtigsten Eckpunkte dabei:

  • Eine Rückstellung ist nur für die Unterlagen zu bilden, für die eine Aufbewahrungspflicht besteht.
  • Ist die Verpflichtung zur Aufbewahrung abgelaufen, darf keine Rückstellung mehr gebildet werden.
  • Die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz darf den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten.
  • Eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist nicht abzuzinsen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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