Anlagenregistrierung für das Herkunftsnachweisregister: Frist für Nachreichung von Umweltgutachten läuft am 31.12.2013 ab

(c) BBH
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Immer mehr Kunden legen Wert darauf, wo ihr Strom herkommt. Dabei geht es vor allem um Ökostromprodukte, also Strom aus Erneuerbaren Energien. Eine zentrale Rolle für ein Produkt spielt dabei, wie glaubwürdig und vor allem zuverlässig nachgewiesen ist, dass tatsächlich Strom aus Erneuerbaren Energien geliefert wurde. Klar ist natürlich, dass der Nachweis sich nicht auf die physikalisch bezogenen Strommengen beziehen kann. Denn der Strom, der aus der Steckdose entnommen wird, lässt sich in aller Regel keiner konkreten Erzeugungsart zuordnen. Strom aus fossiler, atomarer und regenerativer Erzeugung fließt in den Stromnetzen zu einem großen „Stromsee“ zusammen. Es kann also nur auf den Nachweis bilanzieller Lieferungen ankommen. Wie kann aber nachgewiesen werden, dass der von einem Stromlieferanten (bilanziell) gelieferte Strom tatsächlich aus erneuerbaren Energien stammt?

An dieser Stelle setzt seit dem 1.1.2013 das Herkunftsnachweisregister (HKNR) des Umweltbundesamts (UBA) an. In dem zentralen Register werden Herkunftsnachweise (HKN) für Strom aus Erneuerbaren Energien ausgestellt, übertragen und entwertet. Mithilfe der HKN kann der Stromversorger gegenüber seinen Kunden die Ökostromqualität ausweisen.

Dazu müssen HKN in dem Register enthalten sein. Der Blick wechselt jetzt also von der Versorger- zur Erzeugerseite. In Deutschland können HKN für Strommengen außerhalb der EEG-Vergütung und der Marktprämie ausgestellt werden. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die Erneuerbare-Energien-Anlage im HKNR des UBA registriert wurde. Für bestimmte Anlagentypen ist dabei auch eine Bestätigung eines Umweltgutachters vorzuweisen (wir berichteten).

Von dieser Voraussetzung waren Anlagenbetreiber bis zum 30.6.2013 befreit. Da es zu wenig Umweltgutachter gibt, konnten sie ihre Anlage ausnahmsweise auch ohne die Bestätigung eines Umweltgutachters registrieren lassen (wir berichteten). Bei dieser „Anlagenregistrierung light“ ist die umweltgutachterliche Bestätigung aber spätestens bis zum 31.12.2013 beim UBA nachzureichen. Dann wird aus der vorläufigen eine endgültige Anlagenregistrierung.

Achtung: Wird die Bestätigung nicht nachgereicht, erlischt die vorläufige Anlagenregistrierung. Dann können für die Zeit zwischen der vorläufigen und einer endgültigen Registrierung keine HKN ausgestellt werden. Diese Möglichkeit, HKN rückwirkend auszustellen, besteht nur, wenn die Bestätigung eines Umweltgutachters spätestens bis zum 31.12.2013 beim UBA nachgereicht wird.

Die ausgestellten HKN können anschließend von den Stromversorgern erworben und zur Stromkennzeichnung eingesetzt werden. So weiß der Stromkunde zumindest, dass die von ihm verbrauchte Strommenge als Strom aus erneuerbaren Energien in den „Stromsee“ eingespeist worden ist.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Dr. Wieland Lehnert

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