20 Jahre EEG

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Heute vor 20 Jahren trat das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) in Kraft. In der Rückschau schlauer geworden, sagen wir: das EEG 2000. Denn der ersten Fassung der Förderregelung für regenerative Stromerzeugungsanlagen über eine garantierte und feste Einspeisevergütung folgten viele weitere: 2004, 2009, 2012, 2014 und 2017. Deutschland musste sich dafür jahrelang vor Brüssel verteidigen (wir berichteten). Dennoch hat das EEG eine Erfolgsgeschichte geschrieben, die wohl kaum jemand so vorausgesehen hat.

Immer weiter gedreht und angepasst wurden im Verlauf der 20 Jahre die Förderschwerpunkte und Mechanismen: Zunächst standen Wind- und Solarenergie im Vordergrund, ab 2002 – mit Geltung der Biomasseverordnung (BiomasseV) – dann auch die Biomasse und die weiteren Gase. Die Wasserkraft lief immer so mit, Geothermie lief bis heute nicht an. Ganz spät kam dann Offshore Wind dazu, nach langen Anlaufschwierigkeiten und mit anderen, größeren, industrielleren Akteuren. Der Stern der Biomasse ging dann 2014 wieder etwas unter, nachdem diese Energieform uns Juristen ein wundersames Feuerwerk an Regelungsdetails geschenkt hatte. Dieses Feuerwerk würde man im Nachhinein aber wohl so nicht mehr zünden – auch wenn man alle Entwicklungen diverser Boni-Einführungen und Boni-Abschaffungen, Einsatzstoffvergütungsklassen und Flexibilisierungen jeweils gut nachvollziehen konnte. Biomasse wird ihren langfristigen Platz in der Energiewende aber finden: besonders in der Wärme und als Kraftstoff. Im Nachhinein hat sich sogar die anfänglich sehr teure Förderung der Photovoltaik als grundsätzlich richtig und erfolgreich erwiesen: Seit einiger Zeit lässt sich Strom nicht günstiger erzeugen. Und auch Windstrom wurde immer günstiger und ist heute wettbewerbsfähig, trotz aller Speicherkosten und Sektorenkopplungserfordernisse.

Wer hätte das vor 20 Jahren vorausgesehen? Manche haben es wohl gehofft, wohl kaum jemand aber so schnell erwartet. Dass der Weg richtig war, Investitionssicherheit soweit zu gewähren, wie sich die Investitionen in baren (grünen) Strom auszahlen, war dann doch schon mehr als eine Ahnung des einen oder anderen, der damals an den Regelungen mitgearbeitet hat. Deutschland musste allerdings seinen Förderansatz jahrelang gegen Präferenzen für einen Quoten- und Zertifikathandel vor allem der Europäischen Kommission verteidigen, konnten aber 2001 und wieder 2019 auf die Unterstützung des EuGH setzen: Das EEG ist keine Beihilferegelung.

Als richtig und geglückt hat sich zudem die Entwicklung der Förderformen herausgestellt:  Es war gut, dass der Förderansatz im Verlauf der Zeit mit der nun ausgeschriebenen Marktprämie in den Markt „hineinwachsen“ konnte. So ist der Fördermechanismus auch zukunftsfähig:  Mit steigenden Co2-Preisen steigt der Strompreise für fossilen Strom und die EEG-Umlage sinkt automatisch. Den Rest an Wettbewerbsnachteilen für Unternehmen im internationalen Wettbewerb neutralisiert hoffentlich weiterhin die Besondere Ausgleichsregelung, auch sie hat sich bewährt – auch wenn das Thema Messen und Schätzen weiter nicht beherrschbar durch die Rechtsordnung irrlichtet. Dabei sind Überlegungen für eine teilweise Steuerfinanzierung der Kosten kein Teufelszeug, sondern können helfen, den Herausforderungen der weiteren Energiewende gerecht zu werden: Denn wir brauchen noch viel mehr grünen Strom, um unsere Volkswirtschaft und unsere Welt zu defossilisieren. Und das müssen wir.

Positiv ist zudem, dass wir bei den durch das EEG bedingten volkswirtschaftlichen Kosten den Gipfel wohl schon überschritten haben. Und mit dem EEG verfügen wir für den weiteren Weg der Transformation über ein Instrument, dass weiterhin nicht von alternativen Regelungsansätzen verdrängt werden sollte. Denn sein Talent, volkswirtschaftlich notwendige technologische Entwicklungen relativ günstig herbeizuführen, wird weiter benötigt.

Herzlichen Glückwunsch, EEG!

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Dr. Dörte Fouquet/Jens Vollprecht

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