„Frauenquote“: eine erste Bestandsaufnahme zum FüPoG

(c) Martin Beckmann

Fast genau ein Jahr ist das Gesetz zur Frauenquote jetzt alt, seit gut fünf Monaten ist die Quote Pflicht: Am 1.5.2015 ist das sog. Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG) in Kraft getreten. Es setzt die EU-Richtlinie um, über die wir bereits berichtet hatten. Wie hat sich das Gesetz bewährt, und was ist für die Zukunft zu erwarten?

Eckpunkte des FüPoG

Paritätisch mitbestimmte börsennotierte Aktiengesellschaften müssen gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG seit dem 1.1.2016 fixe Geschlechterquoten von mindestens 30 Prozent für neu zu besetzende Aufsichtsratsposten einhalten. Andere Aktiengesellschaften, sofern sie börsenorientiert oder (zumindest drittelparitätisch) mitbestimmt sind, müssen gemäß § 111 Abs. 5 Satz 1 AktG Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat festlegen. Das gleiche gilt nach § 52 Abs. 2 Satz 1, 2 GmbHG auch für GmbHs, die der (zumindest drittelparitätischen) Mitbestimmung unterfallen.

Auch im operativen Management soll der Frauenanteil steigen: Vorstand bzw. Geschäftsführung haben Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands bzw. der Geschäftsführung festzulegen (§§ 76 Abs. 4 Satz 1 AktG, 36 Satz 1 GmbHG). Die Zielgrößen sind bis zum 30.6.2017 umzusetzen.

Bei ihrer Festlegung war jeweils zu beachten, dass zwar keine gesetzlichen Mindestvorgaben für die Zielgröße bestehen, jedoch das Verschlechterungsverbot eingehalten werden muss (§§ 76 Abs. 4 Satz 1, 111 Abs. 5 Satz 2 AktG, §§ 36 Satz 2, 52 Abs. 2 Satz 3 GmbHG), das greift, sofern der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen (noch) unter 30 Prozent liegt.

Bestandsaufnahme

Am 8.3.2017 hat nun die Bundesregierung erstmals, wie es das Gesetz im Jahresturnus verlangt, den Bundestag über den Stand und die Entwicklung der „Frauenquote“ auf Grundlage eines Monitorings unterrichtet. Das Resümee der Familienministerin fiel dabei durchaus positiv aus. Die Quote wirke, vor allem, wenn das Kontrollgremium neu zu wählen ist.

Was die selbst gesetzten Zielgrößen betrifft, wurden jedoch die bestehenden Spielräume gerade von großen Unternehmen häufig dazu genutzt, Zielgrößen teilweise auf „null“ zu setzen. Für die erste Erreichungsfrist (30.6.2017) setzten sogar drei von vier der vom Monitoring erfassten börsennotierten Unternehmen die Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand auf „null“. Dies dürfte allerdings daran liegen, dass häufig zum ersten Stichtag noch keine neuen, turnusmäßigen Vorstandswahlen anstehen. Andererseits hat sich aber auch knapp jedes vierte befragte Unternehmen positive Zielgrößen bereits zum 30.6.2017 gesetzt, davon wiederum ein Drittel sogar Zielgrößen von 30 Prozent oder mehr.

Dennoch dürfte das letzte gesetzgeberische Wort noch nicht gesprochen sein. Bei der nächsten Reform des FüPoG werden vermutlich weitere feste Quoten etabliert und mit empfindlichen Sanktionen verknüpft.

Denn ohne weitere „harte“ Quoten dürfte den Initiatoren die Erreichung ihrer gesetzgeberischen Ziele kaum schnell genug gehen.

Ansprechpartner: Wolfram von Blumenthal/Bernd Günter/Dr. Philipp Bacher

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