Messstellenbetriebsgesetz beschlossen

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Der Bundestag hat das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW), dessen wichtigster Bestandteil das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist (wir berichteten), final beschlossen. Es tritt am Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl.) in Kraft. Zuvor muss sich insbesondere noch der Bundesrat mit dem Gesetz befassen (voraussichtlich am 8.7.2016/TOP 12).

Durch das MsbG verpflichtet der Gesetzgeber den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB, in der Regel der Verteilernetzbetreiber) intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen einzubauen, und das zu einem durch Preisobergrenzen gedeckelten Preis. Aber auch darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen, die die derzeitigen Energiemarktstrukturen tiefgreifend ändern. Das betrifft nicht nur die (vertraglichen) Beziehungen und die Aufgabendefinition der einzelnen Marktrollen. Es wird auch eine komplett neue Marktkommunikation eingeführt werden müssen.

Gegenüber dem bisher bekannten Regierungsentwurf ändert sich im Wesentlichen Folgendes:

  • Auch neue EEG-/KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 kW werden als optionale Einbaufälle für intelligente Messsysteme einbezogen. Als Preisobergrenze (POG) sind (ab 2018) 60 Euro vorgesehen.
  • Die ursprüngliche geplante Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), wonach notwendige Umbaukosten des Zählerplatzes bei Installation einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber zu tragen sind, wurde gestrichen. Die Kosten trägt damit (wie bisher) der Anschlussnehmer.
  • Die Bestandsschutzregelung in § 19 Abs. 5 MsbG wurde insoweit angepasst, dass nur Haushaltskunden die Zustimmungserklärung zum Einsatz nicht zertifizierter Messsysteme widerrufen können.
  • § 31 Abs. 4 MsbG wurde um eine Regelung ergänzt, wonach der grundzuständige  Messstellenbetreiber den Jahresdurchschnittsverbrauch als Bemessungsgrundlage für die POG jährlich zu überprüfen und das Entgelt gegebenenfalls entsprechend anzupassen hat.
  • In § 60 Abs. 3 MsbG wurde eine Regelung aufgenommen, wonach Netzbetreiber mit mindestens 100.000 Anschlusskunden für Zwecke der Bewirtschaftung des Differenz- und Netzverlustbilanzkreises standardmäßig ¼-h Werte am Folgetag erhalten.
  • Neu in § 76 MsbG aufgenommen wurden Aufsichtsbefugnisse der Bundesnetzagentur (BNetzA), die als (allein zuständige) Regulierungsbehörde das MsbG administriert.
  • Weiterhin wurde eine Klarstellung in § 17 StromNEV aufgenommen, wonach auch bei Haushaltskunden mit intelligentem Messsystem und mit einer Zählerstandsgangmessung das gleiche Netzentgeltregime (bestehend aus Arbeits- und ggf. Grundpreis) greift wie für Kunden mit herkömmlichen elektromechanischen Zählern.
  • Liegenschaftsmodelle (also die Bestimmung eines Messstellenbetreibers durch den Anschlussnehmer für eine gesamte Liegenschaft) werden erst ab dem 1.1.2021 möglich (§ 6 Abs. 1 MsbG).

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Michael Weise

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