Arbeitgeberzuschüsse zur Gesundheitsförderung: Physiotherapie ist steuerfrei

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Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin zu zahlenden Arbeitslohn seinen Mitarbeitern Zuschüsse zahlt, um deren allgemeinen Gesundheitszustand zu verbessern und die Gesundheit im Betrieb zu fördern, dann ist dies grundsätzlich steuerfrei. Bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro im Kalenderjahr muss man insoweit keine Lohnsteuer abführen, und der Empfänger braucht keine Einkommensteuer zu bezahlen. Anders ist dies nur, wenn die Leistungen auf den vereinbarten Arbeitslohn angerechnet werden oder umgewandelter Arbeitslohn sind.

Allerdings müssen die vom Arbeitgeber bezuschussten Maßnahmen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit bestimmten Mindestanforderungen genügen (§§ 20 und 20a SGB V). Und diese sind durch eine Gesetzesänderung im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) seit dem 25.7.2015 sogar noch gestiegen.

Wie diese aussehen, hat jetzt das Finanzgericht (FG) Bremen in einem neueren Urteil konkretisiert (Az. 1 K 80/15). Danach sind die Mindestanforderungen erfüllt, wenn die Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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