Förderrichtlinie Elektromobilität: Die Antragsfrist läuft bis 6.5.2016

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Am 9.6.2015 hat das Bundesverkehrsministerium (BMVI) seine Förderrichtlinien zur Elektromobilität veröffentlicht. Jetzt, ein Jahr später, läuft die Antragsfrist für Projekte nach dieser Richtlinie ab. Die Frist ist zwar kein striktes Ausschlusskriterium, verspätet eingereichte Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Worum geht es bei dieser Richtlinie? Mit ihr unterstützt das BMVI die Beschaffung von Elektrofahrzeugen. Sein Ziel ist, die Fahrzeugzahlen insbesondere in kommunalen Flotten zu erhöhen und so dafür zu sorgen, dass sich die hierfür benötigte Ladeinfrastruktur etablieren kann. Daneben steht die Verknüpfung der Fahrzeuge mit dem Stromnetz in Kombination mit dem Ausbau Erneuerbarer Energien für den Verkehrssektor auf der kommunalen Ebene im Fokus.

Ein zweiter Schwerpunkt der Richtlinie liegt auf der Förderung von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Kosten der für die Elektromobilität benötigten Technologien, Komponenten oder Systeme zu reduzieren. Dies beinhaltet neben dem privaten und öffentlichen Personenverkehr auch die Elektrifizierung in den Bereichen Schienen-, Güter- und Sonderverkehre sowie in maritimen Anwendungen.

Was wird gefördert?

Förderfähig ist die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und der für deren Betrieb notwendigen Ladeinfrastruktur, sofern diese öffentlich zugänglich gemacht wird. Dafür bekommt man einen Investitionszuschuss, der sich auf Grundlage der jeweiligen Investitionsmehrkosten berechnet, die zur Erreichung der Umweltziele des Fördervorhabens erforderlich sind. Dabei müssen mindestens drei Fahrzeuge pro Förderantrag beschafft werden. Erfasst werden Elektrofahrzeuge nach der Definition des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), weiterhin mittelschwere und schwere Nutzfahrzeuge sowie Busse mit batterieelektrischem Antrieb. Nicht im Fokus der Förderungen stehen Hybridbusse.

Neben der Beschaffung von Elektrofahrzeugen und der hierfür notwendigen Ladeinfrastruktur wird die Erarbeitung kommunaler Elektromobilitätskonzepte gefördert. Die Studien sollen technische Eignung, Wirtschaftlichkeit und Umweltnutzen von Maßnahmen zur gesamtsystemischen Integration der Elektromobilität in kommunalen oder regionalen Nachhaltigkeitsinitiativen bzw. -konzepten zum Inhalt haben. Studien, die hohe Multiplikationseffekte erwarten lassen, werden dabei bevorzugt bewilligt.

Zuletzt werden die Forschung und Entwicklung zur Unterstützung des Markthochlaufs von Elektrofahrzeugen gefördert.

Wer ist antragsberechtig?

Antragsberechtigt sind Städte, Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände, Landesbehörden, kommunale und Landesunternehmen, sonstige Betriebe und Einrichtungen, die in kommunaler Trägerschaft stehen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Für kommunale Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind antragsberechtigt, sofern die Kommune bestätigt, dass die Maßnahme Teil eines kommunalen Elektromobilitätskonzeptes ist.

Antragsberechtigt für Forschungsprojekte und Entwicklung zur Unterstützung des Markthochlaufs von Elektrofahrzeugen sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und gemeinnützige Organisationen.

Umfang der Förderung

Die Förderrichtlinie gewährleistet eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Beim Förderbereich Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur können bis zu 40 Prozent der Investitionskosten gefördert werden. Für kommunale Elektromobilitätskonzepte ist eine Beihilfenintensität bis zu 50 Prozent möglich. Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, können die Projekte von Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Organisationen grundsätzlich mit einer Anteilsfinanzierung bis zu 80 Prozent gefördert werden. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können je nach gefördertem Projekt zwischen 25 Prozent und 50 Prozent der Kosten bezuschusst werden.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Roman Ringwald

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