Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung muss im ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden

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Wird ein Grundstück verkauft, wird im Normalfall keine Umsatzsteuer fällig. Der Verkäufer kann aber darauf verzichten, wenn dies in Hinblick auf seinen Vorsteuerabzug vorteilhaft ist. Wann muss dieser Verzicht stattfinden? Dazu hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil (Az. XI R 40/13) gefällt, das die Grenzen für einen solchen Verzicht relativ eng zieht.

Nach dem Urteil des BFH kann der Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung wirksam nur und ausschließlich in dem erstmaligen notariell beurkundeten Kaufvertrag erklärt werden, der der Grundstückslieferung zugrunde liegt. Ein späterer Verzicht in einer gesonderten Vereinbarung, die den Kaufvertrag abändert und ergänzt und erneut notariell beurkundet wird, ist unwirksam.

Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann sinnvoll sein, wenn andernfalls in Anspruch genommene Vorsteuerbeträge an das Finanzamt (anteilig) zurückgezahlt werden müssen. Für den Fall sollte im zeitlich ersten Vertrag, in dem sich der Grundstückseigentümer zum Verkauf des Grundstücks verpflichtet, bedingungslos auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet werden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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