Kommission gibt grünes Licht für Offshore-Wind-Förderung

(c) BBH
(c) BBH

Am 16.4.2015 hat die Europäische Kommission die deutschen Pläne zur Förderung von den zwanzig bis 2020 geplanten Offshore-Wind-Parks genehmigt. Sie sei mit dem europäischen Beihilfenrecht vereinbar, da sie den Energie- und Umweltzielen der Union dienten, ohne den Wettbewerb zu stark zu verfälschen.

Zwar war das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) ja bereits im vergangenen Jahr von der Kommission durchgewunken worden (wir berichteten) und ist entsprechend in Kraft getreten. Allerdings konnten die Offshore-Wind-Förderungspläne nicht unter diese generelle Genehmigung gebracht werden. Immerhin verlangen die Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen, dass Beihilfen gesondert angemeldet werden müssen, sofern es um Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien mit einer Kapazität von mehr als 250 MW geht. Die geplanten Offshore-Wind-Parks, die regelmäßig über dieser Schwelle liegen, mussten also noch eine Weile länger um ihre Förderung und damit Planungssicherheit bangen …

Die von Deutschland im Oktober angemeldeten „Einzelbeihilfen“ für all diese  Projekte wurden von der Kommission auch im Endeffekt in einer Entscheidung behandelt. Immerhin unterscheiden sich einzelnen Offshore-Wind-Parks nur technisch, was beihilfenrechtlich nicht relevant ist.

Wohl relevant war die Frage, wie hoch die Förderung ausfällt. Generell schreiben die Leitlinien ja nunmehr vor, dass die Mitgliedstaaten Erneuerbare Energien zunehmend und ab 2017 (fast) vollständig über Ausschreibungsmechanismen fördern sollen, die Zuschlagsvergabe bzw. die Förderhöhe also im Wettbewerb bestimmt werden soll. Für die Offshore-Wind-Parks dahingegen – und anders als bspw. für Wind an Land (wir berichteten), wo die Regierung an der Einführung eines Ausschreibungssystems bereits arbeitet – sind Marktprämien zusätzlich zum am Markt erzielten Preis für den verkauften Strom vorgesehen, deren Höhe im Gesetz geregelt wird. Hier wird die Zuschlagvergabe bzw. die Förderhöhe also nicht durch den Markt bestimmt, sondern basierend auf Kostenstudien zu Offshore-Wind festgelegt. Entsprechend hatte die Kommission zu untersuchen, ob es durch die im EEG 2014 festgelegten Förderparameter nicht zu einer Überförderung kommt.

Die Förderungspläne nach dem EEG 2014 scheinen den Test nunmehr bestanden zu haben – für die Projektentwickler das finale „GO“ für die bis zu 7 GW Offshore-Wind-Kapazität, die bis 2020 in Betrieb genommen werden sollen.

Ansprechpartner: Dr. Dörte Fouquet

Share
Weiterlesen

22 Juli

Der BBH-Blog verabschiedet sich in die Sommerpause

Den Beginn der parlamentarischen Sommerpause nehmen wir bekanntlich gerne als Anlass, den aktuellen „Wasserstand“ abzulesen sowie einen kurzen Blick in die Zukunft, sprich die zweite Hälfte des Jahres zu werfen – also auf das, was auf die politischen Entscheider*innen und...

21 Juli

„Klimaneutralität“ und Kompensationszahlungen: Anforderungen der europäischen Anti-„Greenwashing“-Richtlinie

Die Anforderungen an Werbung mit umweltbezogenen Aussagen steigen. Erst am 27.6.2024 hatte der Bundesgerichtshof im „Katjes“-Urteil (Az.: I ZR 98/23) strenge Maßstäbe für die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ formuliert. Die europäische Anti-„Greenwashing“-Richtlinie könnte die Regeln für das Werben mit...