Pauschalsteuer auf nicht abzugsfähige Geschenke ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar

Will man Kunden, Geschäftsfreunde oder deren Arbeitnehmer durch Geschenke erfreuen, darf man die Kosten – anders als bei eigenen Arbeitnehmern – nicht vom zu versteuernden Gewinn abziehen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Dieses Abzugsverbot gilt nicht, wenn die Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten für das Geschenk oder die Geschenke pro Empfänger im Wirtschaftsjahr insgesamt 35 Euro nicht übersteigen. Der Beschenkte wiederum muss in der Regel das Geschenk als Betriebseinnahme versteuern – außer der Schenker übernimmt diese Steuer ( § 37b EStG). Dabei kann der Schenker eine Pauschalierungsmöglichkeit der Steuer in Anspruch nehmen, die die Einkommensteuer des Beschenkten für das Geschenk abdeckt.

Die Pauschalierung ist unabhängig davon zulässig, ob der Schenker die Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend machen kann oder nicht. Was gilt aber für die Pauschalsteuer selbst? Ist sie dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Kosten des Geschenks es nicht sind? Diese Frage hatte unlängst das Niedersächsische Finanzgericht zu beantworten. Ergebnis (Urt. v. 16.1.2014, Az. 10 K 326/13): negativ. Wenn man die Kosten für Geschenke nicht als Betriebsausgabe abziehen kann, dann auch nicht die Pauschalsteuer.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden (Az. IV R 13/14).

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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