Nutzen ist nicht gleich nutzen – keine Stromsteuerentlastung beim Betrieb der öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlagen

(c) BBH
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Gemeinden und kommunale Energieversorgungsunternehmen müssen für die elektrische Energie, die sie für die öffentliche Straßenbeleuchtung beziehen, Stromsteuer entrichten. Bis zum 31.12.2010 konnten sie dafür eine Entlastung bekommen. Damit ist jetzt Schluss, hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden (Urteil v. 12.6.2013, Az. 4 K 4017/12 VSt) und damit die Entscheidung des Hauptzollamtes bestätigt.

Geklagt hatte ein nordrhein-westfälisches Energieversorgungsunternehmen, das nicht nur die Bürger u. a. mit Erdgas und Strom versorgt, sondern auch die öffentliche Straßenbeleuchtung für die Stadt betreibt und mit elektrischer Energie versorgt. Eigentümer der öffentlichen Straßenbeleuchtungsanlagen ist das Energieversorgungsunternehmen. Es beantragte nach § 9 b Abs. 1 Satz 2 StromStG insoweit die Entlastung von der Stromsteuer.

Der Zollsenat des FG Düsseldorf lehnte den Antrag jedoch ab, da der Gesetzgeber seit dem 1.1.2011 Gestaltungsmöglichkeiten zum Erhalt von Stromsteuerentlastungen bewusst eingeschränkt habe. Nur wenn die erzeugte Nutzenergie auch tatsächlich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wird, könne es eine solche Entlastung geben. So sieht es die Rechtslage seit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9.12.2010 vor, das mit Wirkung zum 1.1.2011 den § 9 b Abs. 1 Satz 2 StromStG  entsprechend begrenzt (BT- Drs. 17/3030, Seite 45).

Dementsprechend könne ein kommunales Energieversorgungsunternehmen als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zwar für eine Kommune auch weiterhin die öffentliche Straßenbeleuchtung betreiben und übernehmen. Genutzt werde das Licht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen jedoch nicht von ihm selbst, sondern von den jeweiligen Verkehrsteilnehmern und Anwohnern, und die sind kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Daher gebe es im Ergebnis keine Stromsteuerentlastung.

Die Regelung in § 9 b Abs. 1 Satz 2 StromStG sei auch verfassungskonform, denn mit der Stromsteuerentlastung des Produzierenden Gewerbes sollte nur vermeiden, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland benachteiligt und energieintensive Arbeitsplätzen in das Ausland verlagert werden.

Die Entscheidung des FG Düsseldorf hat bundesweite Bedeutung, da kommunale Stadtwerke bzw. regionale Energieversorger häufig im Rahmen von Betriebsführungsverträgen (Straßenbeleuchtungsverträge mit der jeweiligen Kommune) damit beauftragt werden, die öffentliche Straßenbeleuchtung zu planen, zu bauen und zu betreiben. Hierbei entfällt im Regelfall mehr als ein Drittel des kommunalen Energieverbrauches auf den Bereich der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Die Stromsteuerentlastung hätte vielerorts dazu beitragen können die angespannte Finanzausstattung der Kommunen zu verbessern. Es bleibt abzuwarten, ob das unterlegene Energieversorgungsunternehmen von der Möglichkeit einer Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München Gebrauch macht.

Auch wenn nach der Entscheidung des FG Düsseldorf keine Stromsteuerentlastung im öffentlichen Beleuchtungsbereich mehr möglich ist, so ist dennoch erfreulich, dass das Gericht die Erzeugung und die Verwendung von Nutzenergie/Licht für möglich hält. Im Ergebnis verbleibt Kommunen und kommunalen Versorgungsunternehmen im öffentlichen Beleuchtungsbereich damit immer noch die Gestaltungsmöglichkeiten, sich ganz von der Stromsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis zu 2 MW) und von der EEG-Umlage bei Eigenerzeugungsmodellen nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG befreien zu lassen.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Dr. Roman Ringwald

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