Sicher ist, das nichts sicher ist: Das Sicherheitsdatenblatt Gas nach der REACH-Verordnung

Über den Sinn kann man sich streiten. Aber nach geltendem Chemikalienrecht ist beinahe jeder, der in irgendeiner Weise Erd- oder Biogas transportiert, lagert oder vertreibt, Adressat der REACH-Verordnung (REACH-VO) und hat gewisse Melde- und Informationspflichten zu erfüllen.

Sicherheitsdatenblatt Gas des Lieferanten

Die REACH-VO basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung: Wer mit gefährlichen Stoffen umgeht, und ein solcher ist Gas zweifellos, muss dafür Verantwortung übernehmen. Den Lieferanten von Gas verpflichtet die REACH-VO, zum Schutz bestimmter Abnehmer ein so genanntes Sicherheitsdatenblatt (SDB) vorzuhalten. Was drinstehen muss, ist im Anhang II der REACH-VO vorgegeben: So muss es unter anderem Auskunft über mögliche Gefahren und Erste-Hilfe-Maßnahmen geben sowie Angaben zu physikalischen und chemischen Eigenschaften enthalten. Abnehmer und damit Empfänger des SDB ist der nachgeschaltete Anwender oder Händler. Damit muss der Lieferant fast jedem in der Lieferkette – außer Verbrauchern – ein SDB aushändigen.

Aber auch Lieferant ist quasi jeder

Riskant ist, dass der Begriff des Lieferanten nach der Verordnung nicht dem in der Gaswirtschaft entspricht. Lieferanten nach REACH-VO sind (Biogas-)Hersteller, Importeure, Händler, Vertriebe, Speicherbetreiber, jeder Netzbetreiber und der Marktgebietsverantwortliche. Damit müsste fast jeder am Gasmarkt Beteiligte ein solches SDB erstellen und nachgeschalteten Anwendern aushändigen. Je nachdem wie eng die Vorgaben verstanden werden, brauchen Vertriebe dies sogar für jedes Ausspeisenetz, in dem Gewerbe- und Industriekunden beliefert werden.

Natürlich ist der Netzbetreiber am nächsten dran an den für das SDB erforderlichen Informationen. Das heißt aber nicht, dass man die gesetzliche Pflicht so auslegen dürfte, dass allein er ein solches Informationsblatt vorhält und aushändigt, ist dennoch unzulässig.

Die Sanktionen sind empfindlich: wer kein SDB vorhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Grund genug, den eigenen Bestand zu überprüfen.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Silke Walzer

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