Ein Lichtblick für die Straßenbeleuchtung!

(c) BBH
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Schlechte Nachrichten für Straßenräuber: Auch in Zukunft werden sich die Kommunen leisten können, ihre Straßen hell und gründlich auszuleuchten und so auch nachts lichtscheue Gestalten fernzuhalten. Dafür sorgt ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 24.4.2013 (Az. VIII ZR 88/12).

In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, wie viel KWK-Umlage eine Stadt für ihr Straßenbeleuchtungsnetz zahlen muss. Dafür kommt es auf die Zahl der Abnahmestellen an (§ 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG). Mit dem Urteil wurde die Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 8.2.2012 (wir berichteten) zurückgewiesen. Damit ist endgültig geklärt, dass das gesamte Straßenbeleuchtungsnetz einer Stadt nur eine einzige Abnahmestelle darstellt. Das bedeutet, dass der Stadt für den Straßenbeleuchtungs-Strom jenseits von 100.000 kWh/a nur eine KWK-Umlage von 0,05 ct/kWh (im Jahr 2013: 0,06 ct/kWh) in Rechnung gestellt werden darf, statt einer allgemeinen KWK-Umlage von zum Beispiel 0,314 ct/kWh in 2006 oder 0,249 ct/kWh in 2007 oder 0,126 ct/kWh in 2013.

Im Fall der beklagten Stadt gibt es ca. 500 Verknüpfungen vom Stromnetz zum Straßenbeleuchtungsnetz. An diesen Verknüpfungspunkten fließt jeweils eine Strommenge von weniger als 100.000 kWh/a. Der klagende Übertragungsnetzbetreiber meinte, diese Verknüpfungspunkte seien die maßgeblichen „Abnahmestellen“. Eine zusammenfassende Betrachtung dieser 500 Abnahmestellen sei nicht zulässig, weil das Straßenbeleuchtungsnetz nicht ringförmig physikalisch verbunden sei, sondern strahlenförmig vom Stromnetz abzweige. Außerdem scheide die Gesamtbetrachtung eines ganzen Stadtgebietes aus, weil die Privilegierung in § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG sonst uferlos würde.

Diese Auffassung hat den Bundesgerichtshof (BGH) genauso wenig wie die Vorinstanzen überzeugt. Entscheidend für eine Gesamtbetrachtung sei allein ein räumlich-funktionaler Zusammenhang, der bei den Straßenbeleuchtungsanlagen einer Stadt gegeben ist. Nicht umsonst hätten die Regulierungsbehörden die Straßenbeleuchtung stets als insgesamt nur eine Abnahmestelle gewertet. Die neue Definition der Abnahmestelle in § 41 Abs. 4 EEG 2012 sei für die aus dem Jahr 2002 stammende Regelung in § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG nicht maßgeblich.

Das Grundsatzurteil hat einerseits Auswirkungen für eine Vielzahl von Städten und ist andererseits auch für weitere Umlagen maßgeblich, für die die Regelungen nach § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG entsprechend gelten, nämlich die Offshore-Umlage und die Umlage für Sondernetzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV, auch wenn dabei eine Grenze von 1 Mio. kWh/a vorgesehen ist.

Hätte der BGH die Frage anders entschieden, hätte das für zahlreiche Nachberechnungen gesorgt und viele Folgefragen hervorgerufen. Aber auch unabhängig von diesem Streit gibt es für den Strom zur Straßenbeleuchtung im Hinblick auf die Stromsteuer und die EEG-Umlage genügend „Baustellen“, so dass der ein oder andere Straßenräuber vielleicht doch schon wieder Hoffnungen hegt …

Ansprechpartner: Oliver Eifertinger/Roman Ringwald/Klaus-Peter Schönrock

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