Neues zu Baukostenzuschüssen und Bestätigung des VDN-Modells

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Netzbetreiber können vom Anschlussnehmer Baukostenzuschüsse (BKZ) für die Erstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen verlangen. BKZ im Bereich Niederspannung gemäß § 11 NAV können nach dem vom Verband der Netzbetreiber (VDN) entwickelten Zwei-Ebenen-Modells festgelegt werden. Sinngemäß gilt das auch für Gasanschlüsse in Niederdruck. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12.12.12 bestätigt. Gleichzeitig hat der 8. Zivilsenat viele offene Fragen rund um die Erhebung und Kalkulation von BKZ beantwortet.

Pauschaliert berechnete BKZ können demnach gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüft werden – als Konsequenz daraus, dass hier eine Leistung einseitig bestimmt wird. Einen generellen Anspruch des Anschlussteilnehmers, die Kalkulation offengelegt zu bekommen, verweigerte der BGH jedoch. Der Umfang der Offenlegung sei vielmehr im Einzelfall danach zu prüfen, ob die angebotene Beweisführung ausreiche, den Tatrichter von der Angemessenheit der Leistungsbestimmung zu überzeugen.

Nach den verordnungsrechtlichen Vorgaben (§ 11 Abs. 1 NAV bzw. NDAV) kann der Netzbetreiber die Berechnungsmethode des BKZ wählen. Seine Entscheidung für eine bestimmte Methode könne nur auf Ermessensfehler überprüft werden. Da BKZ eine Lenkungswirkung zukomme, sei insbesondere auch nicht die kostengünstigste Variante zu wählen. Auch muss das Berechnungsmodell nicht auf örtlich begrenzte Versorgungsbereiche angewandt werden, sondern auch der gesamte Netzbereich kann der Bezugspunkt sein. Dies könne zu homogeneren BKZ führen.

Das VDN-Modell sei auch im Sinne von § 17 Abs. 1 EnWG ausreichend transparent, selbst wenn danach die Netzanschlussbedingungen inhaltlich nachvollziehbar sein müssen. Denn § 18 EnWG sei hier die speziellere Norm, und danach konkretisiere § 11 NAV/NDAV die Anforderungen an die Transparenz. Da das VDN-Modell den Vorgaben des § 11 NAV entspricht, verstoße es nicht gegen das Transparenzgebot.

Das Urteil des BGH bezieht sich auf den Bereich der Niederspannung/des Niederdrucks. Dennoch sind die Ausführungen des BGH – insbesondere vor dem Hintergrund der Leitbildfunktion der NAV/NDAV – auch auf höhere Spannungs- und Druckebenen übertragbar, so dass auch hier das VDN-Modell als geeignete Berechnungsmethode anzuerkennen ist.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Thies Christian Hartmann
Ansprechpartner BBH Consulting AG: Dipl.-Ing. Peter Bergmann

Sie interessieren sich für den Billigkeitsparagrafen und die Preisbildung? Dann schauen Sie doch mal in den Zenke/Wollschläger, § 315 BGB: Streit um Versorgerpreise, EW Medien, 2. Aufl.

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