Streit um BFM-Stromsteuerpläne für dezentrale Kleinanlagen

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Im August sollen die überarbeiteten Durchführungsverordnungen (EnergieStV und StromStV) zum Strom- (StromStG) und zum Energiesteuergesetz (EnergieStG) in Kraft treten. Heikel an den Entwürfen ist vor allem ein Punkt: Überraschend schränkt der Entwurf für die StromStV die Steuerbegünstigung für dezentrale Kleinanlagen ein.

Nach dem Verordnungsentwurf sollen Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten bereits dann als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG gelten, soweit die Steuerung der einzelnen Stromerzeugungseinheiten zentral erfolgt und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. In diesen Fällen würde die elektrische Nennleistung der einzelnen Einheiten zusammengerechnet werden („Verklammerung“). Hierdurch wird offenbar beabsichtigt, die Zahl der begünstigten „kleinen“ Anlagen (kleiner 2 MW) deutlich einzugrenzen.

Dieser Vorstoß des Bundesfinanzministeriums (BFM) verwundert umso mehr, als dafür gar kein Anlass besteht. Immerhin hatte die Bundesregierung in ihrem Energiekonzept im letzten Jahr ausdrücklich betont, die dezentrale Energieerzeugung ausbauen und fördern zu wollen. Auch mit Blick auf seine netzentlastende Wirkung erlangt die dezentrale Erzeugung aktuell noch zunehmende Bedeutung.

Ohnehin scheint zweifelhaft, ob das Ministerium dies überhaupt darf: Den Anwendungsbereich des StromStG einzuengen, steht schließlich nur dem Gesetzgeber selbst zu. Zumal die Neuregelung auch kaum praktikabel wäre: „Zentrale Steuerung“ ist als Abgrenzungsmerkmal viel zu vage. Es gibt bundesweit eine Vielzahl von Anlagen, die aufeinander abgestimmt werden können bzw. regelbar sind (bspw. EEG- und KWK-Anlagen größer 100 kW). Eine „Verklammerung“ dieser Anlagen zu einer Anlage ist weder nachvollziehbar noch sinnvoll.

Ersatzbrennstoffe

Aber auch die EnergieStV enthält Entzündliches: Sie muss klären, wie sich die künftige Besteuerung von Sekundär- und Ersatzbrennstoffen (EBS) konkret auswirken wird. Dem Entwurf zufolge entfällt die Besteuerung, wenn Klärschlamm, Siedlungsabfälle mit niedrigem Heizwert (< 13 MJoule/kg) sowie Abfall ausschließlich zur Beseitigung seines Schadstoffpotentials verbrannt wird. Die Einzelheiten dürften aber vor der Verabschiedung noch angepasst werden.

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Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Niko Liebheit/Andreas Große

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