Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette

Zum 1.1.2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten, das die Menschenrechte und den Umweltschutz in der globalen Lieferkette stärken soll. Die Abstimmung im EU-Ministerrat über die voraussichtliche EU-Variante, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), wurde gerade verschoben. Der Entwurf lässt die zentralen Aspekte aber bereits erkennen – und auch, wo die Unterschiede zum LkSG liegen.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Nach dem LkSG müssen Unternehmen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbetrieb sowie bei den Vertragspartnern und den Zulieferern gewährleisten. Der aktuelle Anwenderkreis umfasst Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen, die ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben.

Für betroffene Unternehmen ergibt sich hieraus eine Reihe von Pflichten. Über eine Risikoanalyse erfolgt eine Bewertung und Priorisierung menschenrechtsbezogener und umweltbezogener Risiken. Im Rahmen der Priorisierung können neben der klassischen Betrachtung der Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit auch die jeweiligen Einflussmöglichkeiten des Unternehmens als Kriterium herangezogen werden. Die Erweiterung des Risikomanagementsystems (RMS) ist deshalb unverzichtbar. Darüber hinaus wird die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben, damit Hinweisgeber:innen auf Missstände hinweisen können, ohne sich individuellen Konsequenzen auszusetzen. Zudem sind Präventions- und Abhilfemaßnahmen bezüglich festgestellter Menschenrechts- und Umweltverletzungen zu ergreifen. Sollten Lieferanten und Dienstleister Verletzungen gegen Sorgfaltspflichten nicht beenden oder zumindest minimieren, ist als ultima ratio die Geschäftsbeziehung abzubrechen.

Mit einem jährlichen Bericht ist der Dokumentations- und Berichterstattungspflicht nachzukommen. Das Unternehmen muss den Bericht kostenlos auf seiner Website zur Verfügung stellen und der zuständigen Behörde elektronisch übermitteln.

Corporate Sustainability Due Diligence Directive

Im Rahmen der Nachhaltigkeitsinitiative plant die EU, eine Richtlinie ebenfalls mit Fokus auf Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu erlassen. Rat und Parlament haben sich vor Kurzem dazu geeinigt, die finale Entscheidung steht allerdings noch aus.

Im Vergleich zum LkSG definiert sie einen abweichenden Adressatenkreis: Betroffen sind Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro und mehr als 500 Beschäftigten. Für Sektoren mit hohem Risikoprofil sollen reduzierte Schwellenwerte eingeführt werden, um möglichst viele Unternehmen einzubeziehen. Darüber hinaus sind die Pflichten bezüglich umweltbezogener Risiken umfangreicher als im Rahmen des LkSG und beziehen die nachgelagerten Aktivitäten der Lieferkette, wie Vertrieb oder Recycling, ein. Eine Umsetzung des aktuellen Entwurfs der CSDDD dürfte zu einer Verschärfung des LkSG führen.

Die ausstehende finale Entscheidung ist die Zustimmung im EU-Ministerrat. Im Normalfall gelten diese Abstimmungen als reine Formsache, gerade wenn es vorher schon eine Einigung zwischen Rat und Parlament gab. Und doch sieht es so aus, als könnten sich einige Länder (darunter auch Deutschland auf Druck der FDP) bei der Abstimmung enthalten, was rein faktisch die Wirkung einer Ablehnung bekommen kann. Entsprechend wurde der Abstimmungstermin vom 9.2.2024 verschoben. Es bleibt spannend, ob, in welcher Form und wann die CSDDD kommt und welche Änderungen am LkSG damit verbunden sein werden.

Ansprechpartner: Tobias Sengenberger, Dr. Christian Dessau, Nelly Arnold

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