Glasfaser-Fördertöpfe des Bundes für 2022 ausgeschöpft

Der Glasfaserausbau in Deutschland kommt in Fahrt. Nach Veröffentlichung der Graue-Flecken-Förderung ziehen auch die Städte und Kommunen immer dynamischer mit: Die Bundestöpfe für den Glasfaserausbau im Rahmen der Gigabit-Förderung sind bereits für den Rest des Jahres ausgeschöpft. Eigentlich ist das ein gutes Zeichen für den Glasfaserausbau und die Ziele, die sich die Bundesregierung und Glasfaser-Minister (BMDV) Volker Wissing gesetzt haben. Anders sieht es aber für all solche Städte, Gemeinden, kommunale Zusammenschlüsse und Kommunalunternehmen aus, die jetzt vom Ende des Förderaufrufs betroffen sind und schlimmstenfalls schon nicht unerhebliche Summen und Arbeit in Vorbereitungen investiert haben, um einen Förderantrag zu stellen.

„Graue Flecken“-Programm 2023

Laut Minister Wissing soll das „Graue Flecken“ Programm 2023 aber weitergeführt werden. Es kann also prinzipiell davon ausgegangen werden, dass die Fördertöpfe wieder aufgefüllt werden. Dabei ist jedoch denkbar, dass sich die Förderbedingungen an einigen Stellen verändern könnten, dies lässt jedenfalls die Gigabitstrategie des Bundes durchblicken. Eine Antragstellung mit Blick auf den nächsten Förderaufruf will somit gut vorbereitet sein. Potenzielle Antragsteller und Zuwendungsempfänger sollten sich daher bestenfalls bereits jetzt mit der Schaffung der Grundvoraussetzungen für eine frühzeitige Antragstellung im nächsten Jahr auseinandersetzen.

Voraussichtlich wird aufgrund der beihilferechtlichen Möglichkeit bei der Weiterführung des Förderprogramms die Aufgreifschwelle über die bisher geltenden 100 Mbit/s angehoben (hellgraue Flecken). Das bedeutet allerdings auch, dass die Zahl der potenziellen Antragsteller zunehmen wird, was zu einem Anlauf auf die Fördergelder nach dem sog. „Windhundprinzip“ führen könnte.

Auch deshalb laufen fast alle Bundesländer Sturm und haben einen „Brandbrief“ an den Bund verfasst, wonach der derzeitige Antragsstopp „aufgehoben und die neue Förderung am 1.1.2023 unmittelbar an die bestehende Förderung anschließen“ müsse. Das BMDV reagierte mittlerweile und kündigte an, dass neue Anträge im Folgejahr wieder gestellt werden können und die Förderung im kommenden Jahr in gleicher Höhe fortgesetzt werden dürfte. Das lässt hoffen, denn in 2022 wurden Fördermittel in Höhe von 3,1 Mrd. Euro bereitgestellt.

Unterversorgung ade?

Wo kein Ausbau, da keine Grundversorgung: Das Recht auf schnelles Internet kommt immer dort zum Zuge, wo eine Unterversorgung im Sinne der §§ 157, 160 Abs. 1 und 2 TKG festgestellt wird. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat nun die ersten Gebiete als „unterversorgt“ auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Mit der Veröffentlichung haben Unternehmen einen Monat Zeit, sich für die Erschließung des jeweiligen Gebiets freiwillig zu melden. Meldet sich niemand freiwillig, verpflichtet die BNetzA ein oder mehrere Unternehmen innerhalb von drei Monaten dazu, einen entsprechenden Ausbau gegen Ausgleichszahlung vorzunehmen (§§ 160 Abs. 2, 161 Abs. 2 TKG). Die ersten Ausbauverpflichtungen können also schon in den nächsten Monaten folgen!

Die Branchenverbände BREKO e.V. und VATM e.V. kritisieren unterdessen, dass es sich bei den veröffentlichten Gebieten teilweise um Neubaugebiete handelt. Erstaunlich ist dies allemal, denn § 146 Abs. 2 Satz 2 TKG verpflichtet ausdrücklich zur Mitverlegung geeigneter Komponenten für einen Anschluss an Netze mit sehr hoher Kapazität in Neubaugebieten.

Offen ist auch, ob sich die am Markt gehegten Bedenken bewahrheiten werden und ein verpflichtender Ausbau auch mit anderer Technik als FTTH gestattet sein wird, um die Unterversorgung – zumindest vorübergehend – zu beseitigen, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlicher erscheint. Nach den Vorgaben der TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) muss der Anschluss nur eine Mindestversorgung für Internetdienste über 10 Mbit/s im Download und im Upload 1,7 Mbit/s und für Sprachkommunikationsdienste über symmetrische 64 Kbit/s garantieren, beides bei einer Latenz von 150 Ms., weshalb dies grundsätzlich denkbar wäre.

Regional tätige Telekommunikationsunternehmen, aber auch Versorgungsnetzbetreiber, sollten diese Veröffentlichungen im Auge behalten, um sich entweder für eine freiwillige Erschließung zu melden oder sich auf eine etwaige Verpflichtung durch die BNetzA vorzubereiten. Anderenfalls können böse Überraschungen drohen, etwa wenn der regionale Markt plötzlich mit einem Mitbewerber infolge einer freiwilligen Erschließung geteilt werden muss oder eine Verpflichtung durch die BNetzA die eigenen Ausbaupläne durcheinanderwirbelt. Vorsorge und gute Kenntnis der Rechtslage sind hier das A und O.

Ansprechpartner*innen: Axel Kafka/Julien Wilmes-Horváth/Agnes Eva Müller/Robert Grützner

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