Agri-Photovoltaik und EU-Direktzahlungen: Es tut sich was im Rechtsrahmen

Für hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen können EU-Direktzahlungen beansprucht werden. Eine Regelung in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) scheint dem allerdings entgegenzustehen. Doch eine klare Regelung soll kommen.

Die geltende Regelung

§ 12 Abs. 3 Nr. 6 DirektZahlDurchfV bestimmt, dass Flächen, auf denen sich Anlagen zur Erzeugung von solarer Strahlungsenergie befinden, hauptsächlich für eine nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Insoweit sieht die Sache klar aus.

Allerdings muss diese Regelung mit der „europarechtlichen Brille“ gelesen werden: Die landwirtschaftliche Tätigkeit darf durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der Agri-PV „nur“ nicht zu stark eingeschränkt werden. Bei einer sachgemäßen Planung und Installation einer Agri-PV-Anlage wird die landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche nicht oder nur in sehr geringem Maß beeinträchtigt. Daher sprechen gute Argumente dafür, dass die Betriebe für die Bewirtschaftung dieser Flächen die EU-Direktzahlungen erhalten können (wir berichteten).

Warten auf die klare Regelung

Gute Argumente sind schön, schöner ist allerdings eine klare Regelung: Diese wird es zukünftig mit der GAPDZV – der GAP-Direktzahlungen-Verordnung – geben. Diese Verordnung bestimmt, dass der Ausschluss der „Solarflächen“ nicht gilt, wenn es sich um eine Agri-Photovoltaik-Anlage handelt. Was der Verordnungsgeber unter einer solchen Agri-PV-Anlage versteht, hat er auch gleich geregelt. Erfüllt die Anlage diese Anforderungen, sind 85 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche förderfähig.

Ein bisschen Geduld ist allerdings noch gefragt. Die Regelung der GAPDZV tritt nämlich erst an dem Tag in Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz in Kraft tritt. Behalten Sie also weiterhin die Gesetzgebung im Auge!

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große

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