„Fürchtet die Geschenke der Danaer“: Das BEHG und die EEG-Umlagebegrenzung 

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Ende Februar hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Tabelle der durchschnittlichen Strompreise für das aktuelle Antragsjahr veröffentlicht. Die Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahreswerten machen jeweils weniger als 1 ct/kWh aus und dürften damit für das Gros der antragstellenden Unternehmen überschaubare Konsequenzen haben. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) könnte für stromkostenintensive Unternehmen jedoch zu Kostensteigerungen führen.

Wie zu erwarten war, sind die Veränderungen der durchschnittlichen Strompreise im Vergleich zum Vorjahr eher überschaubar: Mehrheitlich (in 38 Verbrauchsgruppen) haben sich die Werte verringert; in 24 Verbrauchsgruppen sind die Preise gesunken und in zwei der 64 Verbrauchsgruppen bleiben die Preise sogar gleich.

Überraschend ist dabei, dass es erstmalig eine Kategorie von Unternehmen gibt, bei denen sich die durchschnittlichen Strompreise durchweg erhöht haben: Bei Unternehmen mit dem größten Stromverbrauch (diesmal über 68,19 GWh) liegen die jetzt veröffentlichten Werte in allen Vollbenutzungsstundengruppen über denen im Antragsjahr 2019.

Die Kosten könnten steigen, obwohl die Preise sinken

Ganz anders könnte dies aber sein, wenn – wie derzeit geplant – die Einnahmen aus dem BEHG genutzt werden, um die EEG-Umlage zu verringern. Eine Verringerung der EEG-Umlage hätte zur Folge, dass die Strompreise sinken, wodurch sich auch die maßgeblichen Strompreise verringern und die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten steigt. Unternehmen, deren Stromkostenintensität – also das Verhältnis von maßgeblichen Stromkosten zur Bruttowertschöpfung – bis dahin über den Schwellenwerten lag, könnten von der Besonderen Ausgleichsregelung ausgeschlossen sein, weil sie die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen. Unternehmen, die bislang unter den „Super Cap“ (Belastung mit nicht mehr als 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung) fallen, müssen mit höheren Kosten rechnen, weil sie nur noch vom „Cap“ (Belastung mit 4 Prozent der Bruttowertschöpfung) erfasst werden.

Schon eine Verringerung der EEG-Umlage um 1 ct/kWh bzw. um 1,5 ct/kWh hätte erhebliche Konsequenzen, die Bundesregierung erwägt gegenwärtig jedoch sogar eine Verringerung der EEG-Umlage um ca. 2 ct/kWh.

Die Konsequenzen sind vermeidbar, wenn entweder die Schwellenwerte für die Stromkostenintensität entsprechend gesenkt werden oder – was wohl besser wäre – in der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) und im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) geregelt wird, dass die Entlastung von der EEG-Umlage durch das BEHG bei der Ermittlung der Stromkostenintensität keine Berücksichtigung findet.

Eine Regelung muss jedoch her – sonst wäre das BEHG für die stromkostenintensiven Unternehmen ein echtes Danaer-Geschenk.

Ansprechpartner: Dr. Markus Kachel/Jens Panknin/Andreas Große

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