Das Energiesammelgesetz (Teil 1) – Änderungen im EEG in punkto Ausschreibungen und Kürzungen

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Neues Jahr, neue Herausforderungen: Am 1.1.2019 ist das Energiesammelgesetz in Kraft getreten. Es enthält Änderungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) sowie des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und weiterer Vorschriften, die ursprünglich für das „100-Tage-Gesetz“ (wir berichteten) vorgesehen waren. Es wird also höchste Zeit, sich einen Überblick zu verschaffen. In einer dreiteiligen Serie stellen wir die neuen Regelungen im EEG und KWKG vor.

Die Ausschreibungsvolumina für Windenergie an Land und Solaranlagen werden bei den regulären Ausschreibungen, verglichen mit den derzeitigen Vorgaben, in einzelnen Jahren jeweils leicht abgesenkt. Eine weitere Absenkung ergibt sich durch die Berücksichtigung der gemeinsamen Ausschreibungen.

Für diese beiden Energieträger sind zusätzliche Sonderausschreibungen vorgesehen: Die erste Sonderausschreibung für Solaranlagen wird bereits am 1.3.2019 mit einem Ausschreibungsvolumen von 500 MW durchgeführt; die erste Sonderausschreibung für Windenergieanlagen an Land erfolgt am 1.9.2019, ebenfalls mit einem Ausschreibungsvolumen von 500 MW. Ab dem 1.12.2019 finden die Sonderausschreibungen für beide Energieträger zu den gleichen Terminen und mit den gleichen Ausschreibungsvolumina statt.

Bei den gemeinsamen Ausschreibungen bleibt es in den Jahren 2019 bis 2021 beim bisherigen Ausschreibungsvolumen von jährlich 400 MW verteilt auf zwei Ausschreibungsrunden. Ab dem Jahr 2020 wird schließlich die Hälfte der bezuschlagten Gebotsmenge aus den gemeinsamen Ausschreibungen jeweils auf das reguläre Ausschreibungsvolumen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen angerechnet.

Änderungen gibt es bei den sog. Innovationsausschreibungen, die bisher mit einem Ausschreibungsvolumen von 50 MW eher ein Schattendasein gefristet haben. Künftig werden sie durch Ausschreibungsvolumina in Höhe von 250 MW im Jahr 2019, in Höhe von 400 MW im Jahr 2020 und in Höhe von 500 MW im Jahr 2021 – ausdrücklich vorbehaltlich der Genehmigung der EU-Kommission – erheblich aufgewertet. Das im Jahr 2021 nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen für Innovationsausschreibungen wird im Jahr 2022 auf das Ausschreibungsvolumen für die gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen übertragen.

Bei den Biomasseausschreibungen ändert sich die Ausschreibungsfrequenz: Statt wie bisher einer Ausschreibung pro Jahr am 1.9. verteilt sich das unveränderte Ausschreibungsvolumen zukünftig auf zwei Ausschreibungsrunden, die am 1.4. und am 1.11. stattfinden.

Weitere Änderungen betreffen die Sonderkürzungen für Solar-Dachanlagen ab Februar 2019. Dabei haben sich die Fraktionen im Vergleich zum Entwurf der Bundesregierung auf einen weniger starken Einschnitt beim anzulegenden Wert für Solar-Dachanlagen ab 40 kW geeinigt. Ursprünglich sollte der Wert zum Jahreswechsel um rund 20 Prozent auf 8,33 Ct/kWh und damit auf das Niveau der Freiflächenanlagen sinken (Basis im Entwurf 11,09 Ct/kWh). Nunmehr ist vorgesehen, dass für Solaranlagen nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 (Aufdachanlagen) ab 40 Kilowatt der sog. anzulegende Wert zum Februar, März und April 2019 außerplanmäßig gesenkt wird. Aktuell beträgt der anzulegende Wert für Anlagen ab 40 kW  im Januar 2019 10,36 Ct/kWh. Diese Werte hatte die Bundesnetzagentur (BNetzA) bereits im Zuge der Ermittlung der Degression ermittelt. In Folge der jetzt vorgesehenen Sonderkürzungen beträgt der anzulegende Wert für diese große Anlagenkategorie ab dem 1.2.2019 9,87 Ct/kWh, ab März 2019 9,39 Ct/kWh und ab April 2019 8,90 Ct/kWh. Im Vergleich zum Januarwert entspricht das einer Kürzung um ca. 14 Prozent.

In Anbetracht der Tatsache, dass es bis Februar ohnehin eine weitere monatliche Degression von mindestens 1 Prozent gegeben hätte, liegt die Sonderkürzung damit bei ca. 11 Prozent. Die im EEG ansonsten vorgesehene Zubau-Degression wird für die Zeit der Sonderkürzungen von Februar bis April 2019 ausgesetzt. Sie greift dann wieder bei der Festsetzung des anzulegenden Wertes ab Mai 2019.

Zugleich wurde beim Mieterstrom unter dem Strich weniger stark gekürzt als zunächst geplant. So sind nach dem 31.12.2018 vom anzulegenden Wert oberhalb einer installierten Leistung von 40 kW nun 8 Ct/kWh statt 8,5 Ct/kWh abzuziehen.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

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